Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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tungsbehoͤrde  nicht  anders  als  mit  Huͤlfe  des  Aufgebots  erfolgen  kann.  Sie
haben  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekanne  zu  machen.

Berlin,  den  12ten  Mai  1834.  "  »  ·
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staatsminister  Fch.  v.  Brenn  und  Mühler.

 

(No.  1523.)  Ministerial-Erklärung  wegen  anderweiter  Verlängerung  der  Konvention  vom
23sten  Juni  1821.)  das  Revisionsverfahren  auf  der  Elbe  betreffend,  auf
einen  Zeitraum  von  sechs  Jahren.  Vom  16ten  Mai  1831.

D,  die  zwischen  Ihren  Majestäten  den  Königen  von  Preußen,  Sachsen,
Großbritannien  und  Irland,  als  König  von  Hannover,  und  Dänemark,  ingleichen
Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Schwerin  unter
dem  23sten  Juni  1821.  abgeschlossene  und  zu  seiner  Zeit  erneuerte  Konvention
wegen  des  Revisionsverfahrens  auf  der  Elbe,  mit  dem  letzten  Dezember  des
verwichenen  Jahres  abgelaufen  ist,  die  Regierungen  von  Sachsen,  Hannover,
Düänemark  und  Mecklenburg-Schwerin  aber,  nach  der  von  ihnen  über  die  Zweckmäßigkeit
  dieser  Konvention  bisher  gemachten  Erfahrung,  in  dem  Wunsche  übereingekommen
  sind,  daß  die  Dauer  derselben,  dem  in  ihrem  Artikel  8.  ausgesprochenen
  Vorbehalte  gemäß,  verlängert  werde,  und  von  Seiten  der  Preußischen
egierung  dem  desfallsigen  BVorschlage  beigestimmt  worden  ist:  so  wird,  in  Folge
der  hierüber  stattgefundenen  Vereinbarung,  von  Seiten  der  Königlich-Preußischen
Regierung,  in  Bezichung  auf  die  ihr  deshalb  zugekommenen  Zusicherungen  der
übrigen  betheiligten  Regierungen,  hierdurch  insbesondere  der  Königlich-Süchsischen
Regierung  die  Erklärung  gegeben:

daß  Preußischer  Seits  die  gedachte  Konvention  vom  23sten  Juni  1821.,

in  allen  ihren  Bestimmungen,  als  noch  auf  anderweitige  sechs  Jahre,

mithin  bis  zum  31sten  Dezember  1839.,  verlängert  und  in  Kraft  bestehend

  anerkannt  werde.

Berlin,  den  10ten  März  1834.

Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Ancillon.

 

(No.  15—1521.)  Vor-