Artikel 128.
Wird eine Strafverfuͤgung nicht erlassen, oder wird derselben im Fall
des letzten Absatzes des Art. 123. keine Folge gegeben, so findet das in den
§## 29—35. und 37. der Verordnung vorgeschriebene Verfahren Statt.
Zu G. 169. und 170. der Verordnung.
Artikel 129.
„Wern die Staatsanwaltschaft bei deimm Appellationsgerichte zur Aufrecht-
haltung wesentlicher Grundsätze des Rechts oder des Verfahrens, oder im In-
teresse der Eisheit der Rechesprechung die Aäfhedung der Berfügung (K. 169.
„der Verordnung) oder die Vernichtung des Urtheils (F. 170. der Verordnung)
fü#r nothwendig erachtet, so ist sie, jedoch nur mit ausdrücklicher Ermächtigung
des Justszmiümssters, berechkigt, innerhalb sichs Wochen nach der Bekannt-
machung der Verfügung ober nach der Verkündung des urtheils die Be-
schwerde oder Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben.
Die Anzeige der Staatsanwaltschaft, daß sie die Ermächtigung nachge-
sucht habe, hemmt die Vollstreckung des Urtheils, bis die Ermächtigung versagt,
oder die Entscheidung des Ober-Tribunnls ergangen ist.
MWird die Vernschtung ausgesprochen und ergeht in Folge derselben eine
dem Beschuldigten nachsheiliger Entscheidung, so ist der Justizminister berechrig,
bie Nich wollsleeckung derselben, insoweit sie dem Beschulbigren nachtheiliger #,
zu verfügen.
Zu Abschnitt VII. der Berordnung.
Artikel 130.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf praklufi-
vischer Fristen und gegen die Versäumniß des zur Verhandlung in Uebertre-
tungs sachen nach Ark. 126. anberaumten ersten Termins kann nur ertheilt
werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle die Ver-
säumung der Frist oder des Termins herbeigeführt haben.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung muß binnen zehn Tagen nach dem
Termine oder nach Ablauf der all, — wenn aber das Hinderniß ersi später
gehoben wird, von der Zeit der Wegräumung desselben an gerechnek, unter An-
gabe und Bescheinigung der Hinderungsgründe, schriftlich oder zu Protokoll
angebracht werden.
Vor der Beschlußnahme ist die Staaksanwaltschaft mit ihrem Antrage
zu hören. Eine Beschwerde über die Zurückweisung des Gesuchs sleht. “*r
(Nr. 3344.) n-