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(Nr. 3545.) Gesetz über die vorläufige Straffestsetzung wegen Uebertretungen für diejenigen
Landestheile, in welchen die Verordnung vom 3. Januar 1849, über die
Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens in Untersuchungs-
sachen Gesetzeskraft hat. Vom 14. Mai 1852.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, für diejenigen Landestheile, in
welchen die Verordnung vom 3. Jamar 1849. über die Einführung des münd-
chen, und öffentlichen Verfahrens in Untersuchungssachen Gesetzeskraft hat,
was folgt:
g. 1.
Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszuuͤben hat,
ist befugt, wegen der in diesem Bezirke veruͤbten, sein Ressort betreffenden Ueber-
tretungen die Strafe vorlaͤufig durch Verfuͤgung festzusetzen. Wird Geldbuße
festzesern so ist mgleich die für den Fall des Unvermögens des Verurtheilten
in Gemaßheit §. 335. des Strafgesetzbuchs an die Stelle der Geldbuße tretende
Gefängnißstrafe zu bestimmen.
Die vorläufig festzusetzende Strafe darf fünf Thaler Geldbuße oder drei-
tägiges Gefängniß nicht überschreiten. Erachtet der Polizeiverwalter eine höhere
Strafe für gerechtferrigt, so muß die Verfolgung dem Polizeianwalte über-
lassen werden.
g. 2.
In der F. 1. gedachten Verfügung muß angegeben sein:
die Beschaffenheit der Uebertretung, sowie die Zeit und der Ort ihrer
Verübung;
die Straffestsetzung unter Anführung der Strafvorschrift, auf welche die-
selbe sich gründet;
die Bedeufung, daß der Angeschuldigte, wenn er sich durch die Straf-
festsetzung beschwert sindet, innerhalb einer zehntägigen Frist, vom Tage
der Insinuation derselben an, bei dem Polizeiverwalter, dem Polizeirichter
oder dem Polizeianwalte schriftlich oder zu Protokoll auf gerichtliche
Entscheidung anfragen könne, daß aber, falls in dieser Frist ein solcher
Antrag nicht erfolge, die Strafverfügung gegen ihn vollsireckbar würde;
die Kasse, an welche die Geldbuße gezahlt werden soll.
K. 3.
Diese Verfügung ist unter Beobachtung der für gerichtliche Insinuationen
vorgeschriebenen Former, wobei vereidete Verwaltungsbeamte den Glauben der
Gerichtsboten haben, dem Angeschuldigten zu insinuiren. .4
(Nr. 3545.) . 4.
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b
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Cc
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