Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Verzeichnisse unter der Berwarnung vorgeladen, daß sie bei ihrem Ausbleiben 
der ihnen zur Last gelegten Thatsachen fuͤr gestaͤndig werden erachtet werden. 
Der Beamte, welcher die Insinuation bewirkt hat, bescheinigt in der fuͤnften 
Kolumne des bei dem Gerichte verbleibenden Verzeichnisses die gehoͤrig geschehene 
Vorladung mit Angabe der Personen, welchen der Auszug zugestellt worden, 
und des Tages, an welchem bies geschehen ist. Wenn die Insinuation durch 
einen nicht bei dem Gerichte angestellten Beamten bewirkt wird, so geschieht 
die Bescheinigung auf einer demselben uͤbergebenen Abschrift des Auszuges. Die 
Behändigung der Ladung darf nicht in den letzten acht Tagen vor der Gerichts- 
sitzung geschehen, widrigenfalls darauf kein Kontumazialerkenntniß ergehen kann 
oder dem erscheinenden Angeschuldigten auf dessen Antrag die Vertagung bis 
zur nächsten Sitzung zu gestatten ist. 
Das Mandatsverfahren ist ausgeschlossen. 
S. 30. 
Die Forstbeamten, welche die Diebstähle entdeckt haben, sind durch ihre 
Dienstbehörde zu veranlassen, an dem bestimmten Tage in der Sitzung zu er- 
scheinen. Die etwaigen sonstigen Belastungszeugen sind zu derselben vorzuladen. 
Die Beschuldigten müssen ihre etwaigen Vertheidigungszeugen entweder 
freiwillig in derselben Sitzung gestellen, oder deren Vorladung zu dieser Sitzung 
in dem gesetzlichen Wege rechtzeitig erwirken. 
G. 31. 
Bewveis= Die Angaben der zur Ermittelung der Holzdiebstähle gerichtlich vereideten 
führung gu Forstschutz- Beamten haben in Ansehung derjenigen Thatsachen, welche auf deren 
beamte. eigener dienstlicher Wahrnehmung beruhen, Beweiskraft bis zum Gegenbeweise. 
Dasselbe gilt von der durch einen solchen Forstschutz-Beamten vorgenommenen 
Abschätzung des Werths des Entwendeten. 
F. 32. 
Die mit dem Forsischutze beauftragten Personen dürfen zur Ermittelung 
der Holzdiebstähle nur vereidet werden: 
1) wenn sie Königliche Beamte sind; 
2) wenn sie von Gemeinden oder anderen Waldeigenthümern auf Lebens- 
zeit, oder nach einer vom Landrath bescheinigten dreijahrigen tadellosen 
Vorstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittelst schriftlichen Kontrakts 
angestellt sind; 
3) wenn sie zu den für den Forstdienst bestimmten oder mit Forst-Versor- 
gungsschein entlassenen Militairpersonen gehören, in Gemäßheit der dar- 
über ergangenen oder ergehenden Verordnungen. 
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In
	        
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