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Im Fall der Nothwendigkeit kann das Gesammt-Oeichamt von dem
Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen,
sobald dies von vier Mitgliedern verlangt wird. Die Abtheilungen treten außer-
dem jährlich mindestens zweimal zusammen und zwar im Anfange Mai und
Ende September.
F. 56.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte
ein= für allemal festgestellt. Oie Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der
Gegensiände der Verhandlung. Mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe
wenigstens sieben freic Tage vorher statthaben.
F. 57.
Das Plenum des Oeichamtes kann nur beschließen, wenn mindestens
sechs Mitglieder, die einzelnen Abtheilungen, wenn mindesiens drei Mitglieder
mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon sindet
statt, wenn das Deichamt resp. dessen Abtheilungen zum dritten Male zur Ver-
handlung über denselben Gegensiand zusammenberufen, dennoch die Mitglieder
nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten und dritten Zu-
sammenberufung muß auf diese Besiimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
9. 58.
Die Beschlüsse werden um Plenum und in den Abtheilungen nach Stim-
menmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
K. 59.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
dersenige nicht Theil nehmen, dessen Inreresse mit dem des Verbandes im
Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der
Stellvertreter eine beschlußfähige Versammlung im Plenum rosl in den Ab-
theilungen nicht gehalten werden, so hat der Oeichhauptmann, oder wenn auch
dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Regierung für die Wah-
rung der Interessen des Oeichverbandes zu sorgen und nöthigenfalls einen be-
sonderen Vertreter für dieselben zu bestellen.
S. 00.
Die Beschlüsse des Oeichamtes und der Abtheilungen desselben müssen
unter Bezeichnung der Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder in be-
sondere Bücher eingetragen werden.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens zwei Mitgliedern un-
terzeichnet. »
Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, in einer
Plenarsitzung des Deichamtes hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Pro-
fokollführer vertreten.
(Nr. 3579.) g. 61.