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(Nr. 3600.) Allerhöchster Erlat vom 21. Juni 1852., betreffend die Bewilllgung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kieschaussee
von Stallupönen über Millupônen nach den Bredauer Sandbergen.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom hemigen Tage den Bau einer Kies-
chaussee von Stallupönen über Pillupönen nach den Bredauer Sandbergen
durch den Landrath Gamradt genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, #
auf diese Straße das Expropriationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen
Grundstücke und das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Be-
stimmungen, Anwendung finden soll. Zugleich verleihe Ich dem 2c. Gamradt
das Recht zur Erhebung von Chausseegeld auf dieser Chaussee nach dem für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Tarife und den darauf bezüglichen
Vorschriften. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen für die
in Rede siehende Straße Gültigkeit haben.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 21. Juni 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydef. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Dr 3600—3601.) (Nr. 3601.)