— 9 —
Jeder Deichwaͤchter muß sich mit einem Spaten und einem Beile selbst
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Later-
nen 2c. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden
sind, von den Gemeinden und Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen Ge-
meindebezirk bilden, mitgegeben wergen.
F. 20.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An-
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stelloertreter genau zu befolgen. Un-
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern
oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste
durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wach-
posien zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältniß-
maͤßige Gefängnißstrafe nach sich.
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht gelei-
siete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen fol-
gende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten:
1) für ein Fuder Mist 5 Rihlr. — Sgr.
2) ein Bund Stroh — 65 :
3) eine Fuhrer 5 —
4) einen reitenden Blelen
3 “v — -
). unvollsiandig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die
Hälfte der oben bestimmten Strafen.
Außerdem ist der Saumige zur Nachlieferung erent. zum Ersatze der
Koften der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet.
0
Dritter Abschnitt.
-t
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über- Felchränlun
immt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kannnrechhee
indeß die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn die= n den Grund.
selben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dossi- hücken.
rungen und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen „#ber-
nehmen.
Hecken, Bäume und Straucher sind auf den Deichen nicht zu dulden.
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten,
welchen sie bisher gehört haben.
Joahrgang 1852. (N.. 3475.) . 22.