Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Dem Provinziallandtage steht frei, sich bei dieser Gelegenheit alle Ver- 
handlungen der Provinzialdirektion vorlegen zu lassen, und wenn sich darin 
Anlaß zu Be erkungen findet, solche in Form der Petitionen zur Sprache zu 
ringen. 
G. 105. 
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten 
zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten entstehen, verbleibt 
es bei dem ordenlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage 
bezieht, ob der (angeblich) Assozlirte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand- 
schadens überhaupt als zur Sozietät gehbrig zu betrachten, oder aber ihm 
überhaupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sei oder nichr. 
Doch versteht sich von setbnt, daß auch in diesen Fällen ein Kompromiß 
auf schiedsrichterliche Enescheidung nach Vorschrift der Gesetze zulässig ist. 
XV. Beistand, auf welchen die Feuersozietät Anspruch zu 
machen hat. 
S. 106. 
Jeder angestellte Baubeamte ist schuldig, innerhalb seines Geschäftskrei- 
ses den Requisitionen der Direktion zu Tax= und Brandschaden-Aufnahmen zu 
enügen, und die vorgesetzte Regierung wird ihn nöthigenfalls dazu anhalten. 
* dabei Reisen noͤthig, so bezieht der Baubeamte die reglementsmaͤßigen 
Diaͤten und Fuhrkosten, wie solche der Staat verguͤtet, in seinem Wohnorte oder 
im Umkreise einer Meile von demselben aber nur die Diaͤten seines Grades. 
S. 107. 
Jeder sachverstaͤndige Bauhandwerker ist verpflichtet, auf die Aufforde- 
rung der Direktion, der für solche handelnden Ortsbehörde oder auch des kom- 
petenten Baubeamten, in den Tax= oder Schadens-Aufnahmeterminen sich ein- 
zufinden und als Sachverständiger zu fungiren, wofür er die gesetzlichen oder 
ortsherkömmlichen Tagegelder bezieht. 
g. 108. 
Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet sein, der Feuersozietäts-Direktion 
jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde) Geschäfts- 
kreise gehdrige Auskunft, so weit nicht besondere gesetzliche Bedenken entgegen- 
stehen, zu ertheilen. 
Nr. 3650.) 
XVI.
	        
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