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zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf
diese Bestimmung ausdruͤcklich hingewiesen werden.
g. ö6.
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
S. 57.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch sieht. Kann wegen dieser Ausschliehung selbst mit Hülfe der Srell-
vertreter eine beschlußfahige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei-
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
g. 68.
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un-
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Oeichamte gewählter,
in einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll-
führer vertreten.
F. 59.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der S Sozietätszwecke W. 1. bis 4.) nothwendi-
gen oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschlage und die erfor-
derlichen Ausgaben, uͤber guß ordentliche Deichkassenbeitraͤge und etwanige
Anleihen (ckr. . · 43.
6) uͤber —xb ons Dechbbasters (. 11. und 12.);
über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (§. i3. bis 15.);
ch uͤber die Repartition der Nontral Hülfsleistungen (F. 19.);
J) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien (F. 20.);
I) über Geschäfts- Anweisungen fuͤr die Deichbeamten (F. 28.);
8) über die Wahl des Oeichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich-
Inspettors des Deichrentmeisters und der Deichschoͤppen (. 32. 39.
18.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (F. 40.)
h) orr die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Singen,
Penstonen, Diaten oder Remunerationen für baare Auslagen;
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i) über