Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr.  3707.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Februar  1853.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  Behufs  des  Baues  und  der  Unterhaitung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Malmedy  nach  Eupen.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaufsee
  von  Malmedy  über  Bevercé,  Mont,  die  Fischbacher  Kapelle
und  Heisterberg  nach  Eupen,  soweit  dieselbe  sich  auf  dem  Preußischen  Gebiete
befindet,  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht
für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur
Enenahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe
der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  WVorschriften  auf  diese  Straße  zur
Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  betheiligten  Gemeinden  g½
Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen
  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung
  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld
  -Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Saan  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  21.  Februar  1853.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

(r.  370)—F08.).  (Nr.  3708.)