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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 15.—
(Nr. 3730.) Gesetz, betreffend einige Bestimmungen zur Beseitigung von Kompetenz-Strei-
tigkeiten untet verschiedenen Gerichten. Vom 2. Mai 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 4c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Die Insinuation einer Vorladung vor ein Königliches Gericht, sowie die
Vollstreckung eines von einem Königlichen Gerichte erlassenen Urtheils, darf von
anderen Königlichen Gerichten oder Beamten nicht aus dem Grunde verweigert
werden, weil jenes Gericht nicht das kompetente sei. ·
g. 2.
Wenn zwischen einem Gerichte im Gebiete des Rheinischen Rechts-
verfahrens und einem anderen Kbniglichen Gerichte ein positiver oder negativer
Kompetenz-Konflikt vorhanden ist, imgleichen, wenn nach den gesetzlichen Be-
stimmungen die Nothwendigkeit eintritt, eine Sache von einem Gerichte im Ge-
biete des Rheinischen Rechrsverfahrens an ein anderes Königliches Gericht
außerhalb dieses Gebiets, oder umgekehrk, zu verweisen, oder wenn es sich darum
handelt, für Personen in beiden Rechtsgebieten einen gemeinschaftlichen Gerichrs-
stand zu bestimmen (Allgemeine Gerichts-Ordnung Th. I. Tit. 2. S#. 136. ff.),
so steht die erforderliche Bestimmung dem Ober-Tribunal zu.
In Cioilsachen treten dabei der Rheinische Senat und einer der übrigen
Senate, in Strafsachen die Abtheilungen des Senats für Strafsachen zusammen.
Diese letztere Vorschrift findet auch alsdann Anwendung, wenn die Frage:
ob ein Gericht im Gebiete des Rbeinischen Rechts oder ein anderes Königliches
Gericht kompetent sei, durch die Nichtigkeics-Beschwerde, den Kassations-Rekurs,
vPber in einem sonfligen gesetzlichen Wege zur Entscheidung des Ober-Tribunals
gelangt.
K. 3.
Personen, welche außerhalb des Gebietes des Rheinischen Rechtsver-
fahrens in Preußen ihren Wohnsitz haben, können auf Grund des Artikels 59.
Johrgong 1853. (Nr. 3730—3731.) 20 Ab-
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1853.