Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Wenn neben einer Freiheitsstrafe zugleich auf Geldbuße erkannt ist, so 
wird Behufs des Kostenansatzes die der letzkeren eventuell substicuirte Freiheits- 
strafe der außerdem erkannten hinzugerechnek. 
Ist nur auf Geldbuße und eventuell dafür eintretende Freiheiksstrafe er- 
kannt, so wird der Kostenansatz durch die Höhe der ersteren bestimmt. 
K. 3. 
Wenn eine Untersuchung gegen mehrere Angeschuldigte gerichtet ist, so ist 
der bestimmte Tarifsatz von jedem zu einer Strafe Verurtheilten besonders und 
nach Maaßgabe der gegen ihn erkannten Strafe zu erheben. 
Nur für die außer den rarifmäßigen Kostensactzen noch zum Ansatze kom- 
menden, in dem fünften Abschnitte des Tarifs zum Gesetze vom 10. Mai 1851. 
verzeichneten Nebenkosten, haften alle in derselben Untersuchung verurtheilten 
Personen solidarisch, wenn nicht in dem Erkenntnisse für einen oder mehrere 
oder alle Verurtheilte etwas Anderes festgesetzt wird. 
Diese solidarische Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf die jeden einzelnen 
Angeschuldigten oder Verurkheilten treffenden Detentions-, Verpflegungs= und 
Transporkkosten. 
K. 4. 
bob In einfachen Holzdiebstahls= und den diesen gleichgestellten Sachen wird 
erhoben: 
1) wenn die Strafe in contumaciam oder auf sofortiges Eingeständniß 
feslgesetzt ist: 
a) sofern die Strafe nicht über 2 Rthlr. oder dreicgiges Gefängniß 
beträgt............................................ 5 Sgr.; 
b) sofern die Strafe höher ist, jedoch 5 Rthlr. oder einwoͤchentliches 
Gefängniß nicht übersteigggg .. . . ... 10 Sgr.; 
c) sofern die Strafe hoͤher ist, jedoch 10 Rthlr. oder vierzehtagiges 
EEXXXXIIIIIIIIIII 15 Sgr.; 
d) sofern die Strafe höher ist, jedoch 20 Rthlr. oder vierwöchent- 
liches Gefängniß nicht übersteig . ... 1 Rthlr.; 
e) sofern die Strafe höher ist, jedoch 50 Rehlr. oder sechswoöchent- 
liches Gefängniß nicht übersteigt 1 Rthlr. 15 Sgr.; 
s) sofern die Strafe hoͤher ist .. .......... ... . ... . . . . . .. 3 Rthlr.; 
2) wenn die Anschuldigung bestritten worden ist, tritt das Doppelte dieser 
Saͤtze ein. 
g. 5. 
1) In Untersuchungen wegen Uebertretungen und der nach Artikel XX. 
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche zur Kompetenz der Polizeirichter 
verwiesenen strafbaren Handlungen werden, wenn es sr mündlichen Verhand- 
lung nicht gekommen, vielmehr die Strafe durch erlassenes Mandat definitiv 
festgestellt worden ist, 
die Sätze §. 4. unter 1. angesetzt. *!7• 
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