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K. 9.
JZur Sicherung eines für die Deckung etwaiger Zinsenausfälle aus-
reichenden Garantiefonds übernimmt der Staat die Verpflichtung, die ihm aus
dem Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmen zustehenden Ueberschässe und Di-
videnden vom Betriebsjahre 1851. ab gerechnet, incl. des pro 1850. zum Be-
trage von 8443 Rthlr. bereits bezogenen Ueberschusses, so lange selbst anzu-
sammeln und zu verwalten, bis die Bahn von Oberhausen nach der Holländi-
schen Grenze während fünf hintereinander folgender Jahre alljährlich einen
nerag, von wenigstens (37) drei und einem halben Prozent aufgebracht
aben wird.
9.
Mit dem vorgedachten Zeitpunkt tritt fuͤr den Staat die Berechtigun
ein, den angesammelten Fonds weniger einer Summe von 100,000 Rehtr. hach
Anleitung der G. 16. und 21. der Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten zu ver-
wenden. Oieser Restfonds von 100,000 Rehlr. bildet einen eisernen Garantie=
Bestand, den der Staat so lange und so oft es erforderlich werden sollte, aus
den ihm aus dem Cöln-Mindener Eisenbahn Unternehmen zustehenden Extra-
dividenden und Dividenden wieder zu kompletiren gehalten ist.
F. 11.
DOas im HF. 21. der Cöln-Mindener Eisenbahn-Statuten dem Staate
vorbehaltene Recht, die zur Aktien-Amortisation zu verwendenden Zinsen und
Dividenden des vom Staate übernommenen — der Aktien auf ein
Proent des gesammten Aktienkapitals zu erhohen, bleibt dergestalt unbe-
schrdnkt aufrecht erhalten, daß durch die Ueberweisung der Dividenden jenes
Siebentels an den Garantiefonds für die Bahn von Oberhausen nach der Hol-
ländischen Grenze der Staat nicht behindert ist, den im citirten §. 21. Nr. 1.
erwähnten Amortisationsfonds durch Zuschüsse aus sonstigen Fonds dennoch all-
jährlich auf ein volles Prozent zu bringen.
S. 12.
Der Reinertrag wird nach Anleitung des F. 16. der Cöln-Mindener
Eisenbahn-Statuten berechnet.
S. 13.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß
die Bahn von Oberhausen nach der Landesgrenze bei Ere an sämmtlichen
Betriebsausgaben für die Cöln-Mindener Hauptbahn nebst allen ihren Zweig-
bahnen incl. der Beiträge zum Erneuerungs= und Reservefonds in folgender
Weise partizipirt:
(Nr. 761.)