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an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhäleniß der
Bahnlänge;
an den Kosten für die Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen
Ausgaben;
an den Kosten für die Transportwerwaltung nach Verhaͤltniß der durch-
laufenen Lokomotiven= und Wagen-Achsmeilen;
an den Beirégen zum Erneuerungsfonds nach Verhältniß der durch-
laufenen Lokomotiven= und Wagen-Achsmeilen;
an den Beiträgen zum Reservefonds nach Verhältniß der Bahnlänge.
§. 14.
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, die Bahn und ihr Berriebs-
material gegen Erstattung des gesammten Anlagekapitals jederzeit für sich zu
erwerben, und ist ihm dabei freigeslell, den in Sotg= der Abnutzung entstande-
nen Minderwerth in Abzug zu bringen, oder hierauf zu verzichten.
Im ersteren Falle begiebt er sich seiner Ansprüche auf die Betheiligung
an den vorhandenen Beständen des Erneuerungs= und des Reservefonds; im
letzeren Falle werden ihm aus diesen beiden honds diejenigen Beträge baar
überwiesen, die sich unter Berücksichtigung des F. 13. durch Berechnung ergeben.
S. 15.
Die Ermittelung des durch die Abnutzung entstandenen Minderwerthe
wird auf dem Wege kiner freien Vereinbarung unter beiden kontrahirenden
Theilen versucht. Im Falle der Nichteinigung unter denselben tritt das in dem
Abeinischen Handelsgesetzbuche Thl. I. Tit. III. Abschnict II. vorgeschriebene
schiedsrichterliche Verfahren ein.
g. 16.
Zur Amortisation des Anlagekapitals werden jaͤhrlich verwendet:
1) der Reinertrag uͤber vier Prozent des Anlagekapitals bis zur Hoͤhe eines
halben Prozents desselben;
2) die Zinsen der amortisirten Obligationen.
g. t7.
Der zwischen der Koͤniglich Preußischen und der Koͤniglich Niederlaͤndi-
schen Regierung unterm 18. Juli 1851. abgeschlossine Vertrag und das Schlußt-
protokoll von gleichem Datum ist für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft,
als Unternehmerin des Baues der Bahn, soweit es sie betriffe, maaßgebend.
g.