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Artikel 12.
Die kontrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben,
wie die eigenen Seeschiffe, zulassen.
Die Schiffahrt zwischen Seehdfen seines Gebiets kann jeder Staat
seinen eigenen Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Bezie-
hung hierauf einer der kontrahirenden Staaten den Schiffen dritter Staaten
durch Uebereinkunft gewährt, wird derselbe auch den Schifsen des anderen
Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die Gegenseitigkeit zugestehet.
Die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des einen
Staates soll den Schiffen des anderen Staates gestattet sein.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der kontrahirenden Staaten
ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen
Scaates sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe,
vorbehaltlich der Reduktion der Schiffämaaße, bei Feststellung der Schiffahrts-
und Hafenabgaben im anderen Staate genügen.
Artikel 13.
Von Schiffen des einen der kontrahirenden Theile, welche in Unglücks-
oder Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der
Aufenthalt unndthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiff-
fahrts= oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie= und Strandgürern, welche in das Schiff eines der kon-
trahirenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt der
Durchgangsabgabe bei der Wiederausfuhr zu Lande und des etwaigen Berge-
lohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch
übergehen.
Artikel 11.
Zur Befahrung aller natürlichen und künsilichen Wasserstraßen in den
Gebieten der kontrahirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche
einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben
Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und
Fabrzeuge des eigenen Staates.
Artikel 15.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kandle, Schleusen,
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung
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