Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 12. 
Die kontrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und 
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, 
wie die eigenen Seeschiffe, zulassen. 
Die Schiffahrt zwischen Seehdfen seines Gebiets kann jeder Staat 
seinen eigenen Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Bezie- 
hung hierauf einer der kontrahirenden Staaten den Schiffen dritter Staaten 
durch Uebereinkunft gewährt, wird derselbe auch den Schifsen des anderen 
Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die Gegenseitigkeit zugestehet. 
Die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des einen 
Staates soll den Schiffen des anderen Staates gestattet sein. 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der kontrahirenden Staaten 
ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen 
Scaates sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, 
vorbehaltlich der Reduktion der Schiffämaaße, bei Feststellung der Schiffahrts- 
und Hafenabgaben im anderen Staate genügen. 
Artikel 13. 
Von Schiffen des einen der kontrahirenden Theile, welche in Unglücks- 
oder Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der 
Aufenthalt unndthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiff- 
fahrts= oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. 
Von Havarie= und Strandgürern, welche in das Schiff eines der kon- 
trahirenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt der 
Durchgangsabgabe bei der Wiederausfuhr zu Lande und des etwaigen Berge- 
lohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch 
übergehen. 
Artikel 11. 
Zur Befahrung aller natürlichen und künsilichen Wasserstraßen in den 
Gebieten der kontrahirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche 
einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben 
Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und 
Fabrzeuge des eigenen Staates. 
Artikel 15. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kandle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der 
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne 
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung 
von
	        
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