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Allgemeine Bemerkungen.
1) Die in vorstehendem Verzeichniß für Waaren aus einem bestimmten
Materiale vereinbarten Jollbefreiungen und Zwischenzollsätze finden auf
Waaren, welche aus einem solchen Materiale in Verbindung mit einem
oder mehreren anderen Materialien bestehen (zusammengesetzte Waaren),
nur in soweit Anwendung, als dergleichen Verbindungen ausdrücklich
zugelassen sind.
2) Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die
Erhebung der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-
Gewichte und über die Tara-Vergütung für die in der zweiten Abthei-
lung des vorstehenden Vexzeichnisses gelannten Gegenstaͤnde enthaltenen
Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der vereinbarten Zwischen-
zölle zur Anwendung.
3) Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vor-
siehenden Verzeichnsees aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen
Staate allgemeinen tarifmäßigen Eingangsgollsätzen von geringeren, als
dem für den Zwischenverkehr vereinbarten Berrcge unterliegen oder künf-
tig unterworfen werden, so wird von solchen Gegenständen auch im
Zwischenverkehr der allgemeine tarifmaßige Jollsatz so lange erhoben wer-
den, als er den vereinbarten Zwischenzollsatz nicht erreicht oder übersteigt.
Der im Artikel 2. des Vertrages enthaltene Grundsatz findet auch auf
diese Gegenstände Anwendung.
4) Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniß nicht enthaltenen Gegen-
stände kommen die allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für
gewisse Grenzstrecken oder Jollcmmter jetzt oder künftig bestehenden Zoll-
sätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates zur Anwendung.
II. Ver-