Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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und Verlust-Conto zwei Prozent zur Tilgung des so dargestellten Anlagekapi- 
tals verwendet werden. 
Artikel 19. 
Von dem Gewinn werden vorweg genommen: 
1) fünf Prozent zur Bildung eines Reservefonds; 
2) fünf Prozent für den General-Direktor; 
3) zwei Proem für Dienstbelohnungen der Spezial-Direktoren und eller 
anderen Beamten, welchen die Administratoren auf den Vorschlag des 
General-Direktors solche zu bewilligen für gut finden. 
Sollte diese Summe vt dem angegebenen Zwecke nicht ganz benutzt 
werden, so wird der nicht benutzte Theil dem Reservefonds einverleibt. Der 
Ueberschuß soll alsdann zunächst zur Zahlung der im Artikel siebenzehn stipulirten 
Zinsen verwendet und der erwa verbleibende Rest in der Art vertheilt werden, 
daß die Aktionaire davon zwei und neunzig Prozent und die Administratoren 
davon acht Prozent erhalten. 
Artikel 20. 
Der Reservefonds kann nur auf den besonderen und von der General- 
Versammlung der Mktionaire genehmigten Vorschlag des Administrationsrathes 
ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. 
Sobald der Reservefonds die Summe von zweimalhunderttausend Tha- 
lern erreicht hat, kann die im vorhergehenden Artikel unter eins erwähnte 
Vorausnahme der fünf Prozent durch einen Beschluß der Generalversammlung 
einstweilen aufgehoben oder vermindert werden. 
Artikel 21. 
Die Dividenden werden den Aktionairen jährlich am ersten Oktober an 
den namlichen Orten ausbezahlt, wo die Zahlung der Zinsen erfolgt. 
Die Auszahlung der Dividenden geschieht gegen Aushandigung der Di- 
videndenscheine (Schema B.), welche den Aktien beigefügt sind, und an den 
Inhaber dieser Scheine. 
Kapitel V. 
Verwaltung. 
Artikel 22. 
Die Gesellschaft wird von einem aus zehn Mitgliedern bestehenden Ad- 
ministrationsrathe und von einem General-Direktor verwaltet. 
(Nr. 3690.) Ar-
	        
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