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und Verlust-Conto zwei Prozent zur Tilgung des so dargestellten Anlagekapi-
tals verwendet werden.
Artikel 19.
Von dem Gewinn werden vorweg genommen:
1) fünf Prozent zur Bildung eines Reservefonds;
2) fünf Prozent für den General-Direktor;
3) zwei Proem für Dienstbelohnungen der Spezial-Direktoren und eller
anderen Beamten, welchen die Administratoren auf den Vorschlag des
General-Direktors solche zu bewilligen für gut finden.
Sollte diese Summe vt dem angegebenen Zwecke nicht ganz benutzt
werden, so wird der nicht benutzte Theil dem Reservefonds einverleibt. Der
Ueberschuß soll alsdann zunächst zur Zahlung der im Artikel siebenzehn stipulirten
Zinsen verwendet und der erwa verbleibende Rest in der Art vertheilt werden,
daß die Aktionaire davon zwei und neunzig Prozent und die Administratoren
davon acht Prozent erhalten.
Artikel 20.
Der Reservefonds kann nur auf den besonderen und von der General-
Versammlung der Mktionaire genehmigten Vorschlag des Administrationsrathes
ganz oder theilweise zur Verwendung kommen.
Sobald der Reservefonds die Summe von zweimalhunderttausend Tha-
lern erreicht hat, kann die im vorhergehenden Artikel unter eins erwähnte
Vorausnahme der fünf Prozent durch einen Beschluß der Generalversammlung
einstweilen aufgehoben oder vermindert werden.
Artikel 21.
Die Dividenden werden den Aktionairen jährlich am ersten Oktober an
den namlichen Orten ausbezahlt, wo die Zahlung der Zinsen erfolgt.
Die Auszahlung der Dividenden geschieht gegen Aushandigung der Di-
videndenscheine (Schema B.), welche den Aktien beigefügt sind, und an den
Inhaber dieser Scheine.
Kapitel V.
Verwaltung.
Artikel 22.
Die Gesellschaft wird von einem aus zehn Mitgliedern bestehenden Ad-
ministrationsrathe und von einem General-Direktor verwaltet.
(Nr. 3690.) Ar-