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wirken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhaup'manns durch die Deichgeschworenen vertreten lassen;
G) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen;
Jc) das Oeichkataster nach den Dekreken des Deichhauptmanns (ct. F. 44.)
zu berichtigen;
1) wenn er zugleich Deichsekrerair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Registra-
turgeschdfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen und
Deichamrsvers l zu fuͤhren.
K. 55.
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister, 4) Unter.
für die Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und m
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Oeichhauptmann gewählt und
angenommen. Das Deichamt bestimmt die Jahl und den Geschäftskreis dieser
Beamten und beschließe, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte
Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll.
S. 56.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
hinreichender Befähigung sich der Deichinspektor versichert har.
F. 57.
Die Niederung wird in vier Aufsichtsbezirke getheilt. 5) Deichge-
Für jeden Bezirk wird von dem Deichamte ein Oeichgeschworener und izworene,
ein Stellvertreter desselben aus der Zahl der Oeichgenossen auf sechs Jahre
erwählt und von dem Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes
— mit Ausnahme des Deichhauptmanns und Deichinspektors — können auch
zu Deichgeschworenen ernannt werden.
Die Deichgeschworenen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek-
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den
örtlichen Geschaften des Bezirks dieselben zu unterstützen.
Sie erhalten eine von dem Oeichamte festzusetzende Remuneration.
K. 38.
Die Deichgeschworenen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe
der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche, der Entwäs-
serungsanstalten und sonstigen Sozietätsanlagen zu führen; sie haben von deren
Zustand fortwährend Kenntniß zu nehmen und die bemerkten Mängel dem
Deichinspektor anzuzeigen. Sie haben den Deich= und Grabenschauen in allen
r. 3305.) e-