6) Das Deichamt.
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Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge und
Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder Inspekror
anzuzeigen.
Die Deichgeschworenen können von dem Deichhauptmann und resp. dem
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Verhandlungen
und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit
der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden.
F. 59.
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Bewachung
der Dämme oder das Aufbieten der Deichhülfe nothwendig macht,
sind die Deichgeschworenen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, innerhalb
ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deichgenossen
zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Materialien
zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren.
S. 60.
Die Deichgeschworenen und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den
Berathungen des Deichamtes beizuwohnen. Sie werden auf der Deichkrone
ihres Bezirks unter freiem Himmel vom Deichhauptmann vereidigt.
g. 61.
Das Deichamt hat uͤber alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu
beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem
Deichinspektor uͤberwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschluͤsse
sind fuͤr den Deichverband verpflichtend; die Ausfuͤhrung der gefaßten Beschluͤsse
erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktion oder Auftraͤge
der Waͤhler und der Wahlbezirke gebunden. Das Deichamt kontrollirt
die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich von der Ausfuͤhrung seiner Beschluͤsse
und der Verwendung aller Einnahmen des Verbandes Ueberzeugung
zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschuͤsse
aus seiner Mitte ernennen.
S. 62.
Das Deichamt besteht aus zehn Mitgliedern:
1) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden,
2) dem Deichinspektor, und
3) aus acht Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften
des folgenden Abschnittes gewählt werden.
S. 63.