Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

6)  Das  Deichamt.


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Bezirken  beizuwohnen  und  die  bemerkten  Mängel,  sowie  auch  Anträge  und
Beschwerden  von  Deichgenossen  ihres  Bezirks,  dem  Deichhauptmann  oder  Inspekror
  anzuzeigen.

Die  Deichgeschworenen  können  von  dem  Deichhauptmann  und  resp.  dem
Deichinspektor  mit  Führung  und  Aufnahme  einfacher  Untersuchungen  und  Verhandlungen
  und  bei  vorkommenden  Bauten  mit  der  Kontrolle  der  Unterbeamten
und  Arbeiter,  mit  der  Abnahme  der  zu  liefernden  Baumaterialien,  sowie  mit
der  Ablohnung  der  Arbeiter  auf  der  Baustelle  beauftragt  werden.

F.  59.

Sobald  die  Größe  der  Gefahr  bei  Eisgang  oder  Hochwasser  die  Bewachung
  der  Dämme  oder  das  Aufbieten  der  Deichhülfe  nothwendig  macht,
sind  die  Deichgeschworenen  unter  Leitung  des  Deichinspektors  dazu  berufen,  innerhalb
  ihres  Bezirks  die  Hülfsleistungen  der  Wachmannschaften  und  Deichgenossen
  zu  ordnen  und  zu  leiten,  für  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Materialien
  zu  sorgen  und  die  Bewachung  der  Deiche  zu  kontrolliren.

S.  60.

Die  Deichgeschworenen  und  deren  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  den
Berathungen  des  Deichamtes  beizuwohnen.  Sie  werden  auf  der  Deichkrone
ihres  Bezirks  unter  freiem  Himmel  vom  Deichhauptmann  vereidigt.

g.  61.

Das  Deichamt  hat  uͤber  alle  Angelegenheiten  des  Deichverbandes  zu
beschließen,  soweit  dieselben  nicht  ausschließlich  dem  Deichhauptmann  oder  dem
Deichinspektor  uͤberwiesen  sind.  Die  von  dem  Deichamte  gefaßten  Beschluͤsse
sind  fuͤr  den  Deichverband  verpflichtend;  die  Ausfuͤhrung  der  gefaßten  Beschluͤsse
erfolgt  durch  den  Deichhauptmann.

Die  Mitglieder  des  Deichamtes  sind  an  keinerlei  Instruktion  oder  Auftraͤge
  der  Waͤhler  und  der  Wahlbezirke  gebunden.  Das  Deichamt  kontrollirt
die  Verwaltung.  Es  ist  daher  berechtigt,  sich  von  der  Ausfuͤhrung  seiner  Beschluͤsse
  und  der  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Verbandes  Ueberzeugung
zu  verschaffen.  Es  kann  zu  diesem  Zwecke  die  Akten  einsehen  und  Ausschuͤsse
aus  seiner  Mitte  ernennen.

S.  62.

Das  Deichamt  besteht  aus  zehn  Mitgliedern:

1)  dem  Deichhauptmann  oder  dessen  Stellvertreter,  als  Vorsitzenden,
2)  dem  Deichinspektor,  und
3)  aus  acht  Repräsentanten  der  Deichgenossen,  welche  nach  den  Vorschriften
des  folgenden  Abschnittes  gewählt  werden.
S.  63.