Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Diese Veraäußerungs-Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außer- 
halb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundslücke, auch nicht auf 
solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden 
zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe des im 
g. 3. gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen 
a) wenn ein Zinszahlungskermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
4) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen von g. bis incl. c. bedarf es einer Kündigungefrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Jahlung der betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte statt- 
finden sollen. 
K. 6. 
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen 
geschieht in Gegenwart zweier Mitglieder der ODirektion und eines protokolli= 
renden Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen 
der Zutritt gestattet ist. 
g. 7. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritaͤts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. 6. gedachten Termins bekannt gemacht; 
die Auszahlung derselben erfolgt baar in Cöln und Berlin, sowie in denjenigen 
Städ=
	        
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