Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Im Falle des Eingehens des einen oder des andern dieser Blaͤtter be- 
stimmt die Direktion dafuͤr eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntma- 
chungen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwaͤrtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und unter Unserem Koͤniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewaͤhrleistung von Seiten des Staats zu geben 
oder Rechten Dritter zu praͤjudiziren. 
Das gegenwaͤrtige Privilegium ist durch die Gesetz- Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Charlottenburg, den 14. Februar 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
	        
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