Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

bahn von seinem Marine-Etablissement über Varel und Oldenburg in südlicher 
Richtung zum Anschluß an die Köln-Mindener Eisenbahn auf eigene Kosten zu 
bauen, und verspricht, auch das hierzu erwa erforderliche Expropriations-Ver- 
fahren zu veranlassen. 
Dagegen verpflichtet sich Preußen, diese Eisenbahn, sobald seine Finanz- 
verwaltung es irgend gestattet, zu bauen, und zuzugeben, daß etwaige Olden- 
burgische #eigahnene seien es Staarks= oder Privathahnen, in dieselbe mün- 
en dürfen. - 
Die weiteren Bestimmungen wegen dieser Bahn bleiben einer besonderen 
Vereinbarung vorbehalten. Dieselbe soll nach Analogie des zwischen Preußen 
und Braunschweig über die Herstellung einer Eisenbahn von Magdeburg nach 
Braunschweig abgeschlossenen Staatsvertrages vom 10. April 1841. getroffen 
werden, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Abweichungen davon bedingt; 
jedoch steht Oldenburg nicht das Recht zu, die kdufliche Ueberlassung der Eisen- 
bahn von Preußen zu verlangen. 
So lange Preußen die im Vorstehenden gedachte Eisenbahn nicht be- 
gonnen, oder sich verpflichtet hat, dieselbe in einer bestimmten, Oldenburg kon- 
venirenden Frist zu bauen, bleibt es Oldenburg unbenommen, diesen Bau oder 
einen andern in ähnlicher Richtung selbst vorzunehmen, oder dazu an Privaten 
die Konzession zu ertheilen. 
Vor einem desfallsigen Beschlusse wird Oldenburg jedoch Preußen seine 
Absicht mitcheilen, und eine angemessene, mindestens- dreimonatliche Frist zur 
Erklärung darüber bewilligen, wann Preußischer Seits der Bau in Angriff 
genommen, und in welcher Zeit derselbe zu Ende geführt werden solle. 
Erklärt sich Oldenburg mit den demnachstigen Vorschlägen Preußens 
einverstanden, so darf dasselbe für die Zukunft keine Konkurrenzbahn der hier 
in Rede stehenden Eisenbahn — wozu jedoch Zweigbahnen nach Bremen, Ost- 
friesland, Brake und andern Orten des Herzogthums Oldenburg nicht zu rech- 
nen sind — zulassen, wogegen die im gegenwärtigen Artikel ertheilte Konzession 
erlischt, sobald Preußen es dazu kommen läßt, daß diese Südbahn von Olden- 
burg oder Dritten gebam wird. 
Artikel 25. 
Das Eigenthum und die Verwaltung der von Preußen in Gemäßbeit 
der Artikel 23. und 24. im Oldenburgischen Gebiete zu erbauenden Chaussee 
und Eisenbahn stehen, ohne daß dadurch die Staatshoheit Oldenburgs berührt 
wird, Preußen zu; doch sollen diese Verkehrsstraßen, sowie die dabei von 
Preußen etwa einzurichtenden Telegraphenlinien, auch von der Oldenburgischen 
Staatsregierung und dem Publikum benutzt werden können. Zu dem Ende 
wird Preußen solche Einrichtungen treffen, daß dieser Mitgebrauch thunlichst 
erreicht und erleichtert werde. 
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