(Nr. 3035.) Allerhoͤchster Erlaß vom 16. Januar 1854., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts fuͤr die Chaus-
seen 1) von Rummelsburg bis zur Schlochauer Kreisgrenze in der Rich-
tung auf Baldenburg, 2) von Rummelsburg nach Pollnow, und 3) von
Rummelsburg bis zur Bütower Kreisgrenze bei Cremerbruch.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau von Chaus-
seen 1) von Rummelsburg bis zur Schlochauer Kreisgrenze in der Richtung
auf Baldenburg, 2) von Rummelsburg nach Pollnow im Schlawer Kreise,
und 3) von Rummelsburg bis zur Bütower Kreisgrenze bei Cremerbruch in
der Richtung auf Bütow genehmigt habe, beflimme Ich hierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundsiücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate-
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen beslehenden Vorschriften,
auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem
Rummelsburger Kreise, beziehungsweise dem Schlawer Kreise, für die in die
Grenze des letzteren fallende Strecke der Chaussee von Rummelsburg nach
Pollnow gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaleung dieser
Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmun-
gen des für die Staaks-Chausseen jedesmal gelrenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
schlietzlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 16. Januar 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Tr. 3937.)