(Nr. 3940.) Allerhoͤchster Etlaß vom 25. Januar 1854., betreffend die Errichtung einer
Handelskammer für die Stadt Münster und die Kreise Münster, Beckum,
Steinfurt, Warendorf und Tecklenburg.
A- Ihren Bericht vom 15. Januar d. J. genehmige Ich die Errichtung
einer Handelskammer für die Stadt Münsier und die Kreise Münster, Beckum,
Steinfurr, Warendorf und Tecklenburg. Die Handelskammer nimmt ihren
Sitz in der Sradr Münster und führt den Namen: Handelskammer in Münster.
Sie soll aus dreizehn Mitgliedern bestehen, für welche neun Stellvertreter gewahlt
werden. Die Stadt Münster und jeder der genannten landrathlichen Kreise
bilden engere Wahlbezirke. Fünf Mitglieder und zwei Stellvertreter sind aus
der Stadr Münster, ein Mitglied und ein Stellvertreter aus dem Kreise Mün-
ster, ein Mitglied und ein Stellvertreter aus dem Kreise Beckum, drei Mitglie-
der und zwei Stellvertreter aus dem Kreise Steinfurt und drei Mitglieder und
drei Stellvertreter aus den Kreisen Tecklenburg und Warendorf dergestalt zu
wählen, datz im Wechsel der Wahlperioden alternirend einer dieser letztgenann-
ten Kreise zwei Mitglieder und einen Stellvertreter und der andere ein Mit-
glied und zwei Stellvertreter zu wählen hat. Zur Theilnahme an der Wahl
der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel- und Gewerbetrei-
bende der Stadt Münster und der obengenannten Kreise berechtigt, welche in
der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmänmischen Rechten Gewerbesteuer ent-
richten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Fe-
bruar 1848. Anwendung. —
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenmniß
zu bringen.
Charlottenburg, den 25. Januar 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.
(TFr. 3941.)