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Seite 133.) wird hierdurch die Sportel- und Stempelfreiheit in dem Umfange
bewilligt, wie dieselbe den oͤffentlichen Armenanstalten gesetzlich zusteht.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3948.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Februar 1854., bekreffend die Erhebung des Buck-
geldes für die Benutzung der Elbbrücke bei Wittenberge.
A.= Ihren Bericht vom 2. Februar d. J. bestimme Ich hierdurch, daß für
denjenigen Verkehr, bei welchem nicht die ganze Elbbrücke bei Wittenberge,
sondern nur die Brücke über die Stepnitz (die taube Elbe) und der Mittel-
damm benutzt wird, nur die Hälfte der durch den Tarif vom 25. April 1853.
(Gesetz-Sammlung 1853. S. 221.) genehmigten Sätze an Brückgeld erhoben
werden darf; doch ist statt eines hiebei sich ergebenden Bruchpfennigs die Er-
hebung eines ganzen Pfennigs gestattet.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Fei, den 13. Februar 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbeicen
und den Finanzminisier.
(Nr. 3949.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Februar 1854., betreffend den Tarif für die Ent-
richtung des Bohlwerksgeldes in Pasewalk.
A. Ihren Bericht vom 10. Februar d. J. gantonze Ich, daß für die Be-
nutzung des slädtischen Bohlwerks in Pasewalk, eine Abgabe nach dem hierbei
(Er. 3987—3949.) 127 zurück-