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sowie einer Zweigbahn von Lissa nach Glogau, die Garantie des Staats fuͤr
einen jährlichen Reinertrag von drei und einem halben Prozent des in dem
neuen Unternehmen anzulegenden Kapitals, soweit der dem Staate statuten-
mäßig zustehende dritte Theil des Reinertrages der Oberschlesischen Eisenbahn
über fünf Prozent und die über drei und ein halbes Prozent Zinsen aufkom-=
mende Didvidende des Staatsantheils an dem Aktienkapirale der Gesellschaft
zur Leislung der erforderlichen Zuschüsse hinreichen, nach näherer Maaßgabe
des unterm 28. Juli 1853. mit dem Direktorium der Gesellschaft abgeschlosse-
nen, in der Gesetz-Sammlung für 1853., Seite 739. bis 743. abgedruckten
Vertrages hiermit bewilligt.
g. 2.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser
Finanzminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem KRoͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3952.) Bekanntmachung über den eitritt des Großherzogthums Baden zu dem Ver-
trage d. d. Gotha den 15. Juli 1851. wegen gegenseitiger Verpflichtung
zur Uebernahme der Auszuweisenden. Vom 1. März 1854.
E. wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Vertrage zwischen Preußen
und mehreren anderen Deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung
ur Uebernahme der Auszuweisenden vom 15. Juli 1851. (Gesetz-Sammlung
ahrgang 1851. S. 711 ff.) in Gemäßheit des F. 15. desselben
unter dem 28. Januar d. J. die Großherzoglich Badensche Regierung
beigetreten ist.
Berlin, den 1. März 1854.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
—— (Nr. 3953.)