— 98 —
(Xr. 3055.) Allerhoͤchster Erlaßz vom 20. Februar 1854., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Dolzig bis zur Grenze des Kreises Kroeben, in der Richtung auf Gostyn,
von Schrimm nach Czempin und von Schrimm bis zur Grenze des
Kreises Pleschen in der Richtung auf Mieszkowo, durch den Kreis
Schrimm.
N JIch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Cbaussee von Dolzig bis zur Grenze des Kreises Kroeben in der Richtung
auf Gostyn, von Schrimm nach Czempin, und von Schrimm bis zur Grenze
des Kreises PMeschen in der Richtung auf Mieszkowo durch den Kreis
Schrimm, im Regierungsbezirk Posen, genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen
Grundsiücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Uncer-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will
Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedemal geltenden Chaussee-
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über
die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chbausseegeld -Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. Februar 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 3956.)