Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Xr. 3055.) Allerhoͤchster Erlaßz vom 20. Februar 1854., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von 
Dolzig bis zur Grenze des Kreises Kroeben, in der Richtung auf Gostyn, 
von Schrimm nach Czempin und von Schrimm bis zur Grenze des 
Kreises Pleschen in der Richtung auf Mieszkowo, durch den Kreis 
Schrimm. 
N JIch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Cbaussee von Dolzig bis zur Grenze des Kreises Kroeben in der Richtung 
auf Gostyn, von Schrimm nach Czempin, und von Schrimm bis zur Grenze 
des Kreises PMeschen in der Richtung auf Mieszkowo durch den Kreis 
Schrimm, im Regierungsbezirk Posen, genehmigt habe, bestimme Ich hier- 
durch, daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen 
Grundsiücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Uncer- 
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden 
Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will 
Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen 
Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedemal geltenden Chaussee- 
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über 
die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chbausseegeld -Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 20. Februar 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminisler. 
  
(Nr. 3956.)
	        
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