Obligation
des Schrimmer Kreises
Littr. ....... ... M . . .. . . .
uͤber ... .... . .. Rthlr. Preußisch Kurant.
D. siändische Kommission für den Chausseebau des Kreises Schrimm be-
kennt auf Grund der mittelst Allerhöchsten Erlasses vom.#en ... be-
satigten Kreistagsbeschlüsse vom 14. Juni, 16. August und 30. November
1853. wegen Aufnahme einer Schuld von 120,000 Rthlr. sich Namens des
Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens der Gläubiger unkünd-
bare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern Preußisch Kurant nach
dem Münzfuß von 1764., welche für den Kreis kontrahirt worden und mit
vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 120,000 Rthlr. geschieht vom
Jahre 1854. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von ein und vierzig Jah-
ren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von Einem Prozent
jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach
Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18. ab in dem
Monate Januar jedes Jahres. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen wer-
den unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des
Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem
Zahlungskermine in dem Amtsblatte der Könglichen Regierung zu Posen, im
Staats-Anzeiger und in einer zu Posen erscheinenden Zeitung.
Der Kreis ist berechtigt, die Amortisationsmittel zu verstärken und die
Tilgung der Schuld auch früher zu bewirken. Bis zu dem Tage, wo das
Kapital zurückzuzahlen ist, wird es in halbjährlichen Terminen in der Zeit vom
1. bis 15. April und vom 1. bis 15. Oktober, von heute an gerechnet, mit vier
Prozent jährlich verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gFabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Schrimm.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prasentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehörigen Jinskupons der späteren Fälligkeüstermine
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