Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

wischen dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariate zu Köln einerseits und 
den durch die Generalversammlung der Aktionaire der Prinz-Wilhelm-Eisen-= 
bahn, gemäß der anliegenden notariellen Vollmacht vom 31. Januar d. J. 
bestellten Verrretern der Prinz-Wilhelm-Eisenbahngesellschaft, nämlich: 
dem Kaufmann und Fabrikanten Friedrich August Feldhoff aus Lan- 
genberg, - 
dem Kaufmann Wilhelm Ulenberg aus Elberfeld, 
dem Kaufmann und Fabrikanten Wilhelm Colsmann sen. aus Mär- 
kisch Langenberg, 
andererseits, ist, vorbehaltlich der Allerhöchsten Genehmigung, in Betreff der 
Uebernahme der Verwaltung des Prinz-Wilhelm-Eisenbahnunternehmens von 
Seiten des Staats, der nachfolgende Vertrag abgeschlossen worden. 
  
F. 1. 
DODer Staat übernimmt die gesammte Verwaltung und den Betrieb des 
Prinz-Wilhelm-Eisenbahnunternehmens, nachdem die Generalversammlung der 
Gesellschaft am 31. vorigen Monaks diese Uebertragung nach den Vorschriften 
des unterm 21. Juni 1844. Allerhöchst bestätigten Stakuts (Gesetz-Sammlung 
für 1845. Seite 260. bis 209.) rechtsverbindlich beschlossen hat. 
Diese Uebertragung erfolgt sofort an eine von dem Herrn Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu bezeichnende Königliche Verwal- 
tungsbehörde. Letztere soll in Bezug auf die Verwaltung des Prinz-Wilhelm- 
Eisenbahnunternehmens resp. innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises 
die Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben. Auf dieselbe gehen 
alle in dem Statut der Prinz-Wilhelm-Eisenbahn der Direktion, dem Verwal- 
tungsrathe und der Generalversammlung (mit Ausnahme der im HK. 4. des 
gegenwärtigen Vertrags der Generalversammlung vorbehaltenen Funktionen) 
beigelegten Befugnisse über; insbesondere hat dieselbe auch die event. jährlich 
zu vertheilende Oividende festzusetzen. Sie leitet den noch nöthigen Ausbau 
der Bahn und den Betrieb für Rechnung der Gesellschaft, so daß sie in Be- 
treff der von ihr einzugehenden Verträge und Verbindlichkeiten als Bevoll- 
mächtigte der Gesellschaft zu betrachten ist. Von dem Staate wird eine Ga- 
rantie für einen Ertrag weder der Gesellschaft und den Aktionairen, noch drit- 
ten Personen gegenüber übernommen. 
Die Kosten dieser Verwaltung, insbesondere auch die der Königlichen 
Verwaltungsbehörde selbst, werden aus dem Fonds der Gesellschaft bestritten. 
Seitens des Staats bleibt vorbehalten, die Verwaltung der Prinz-Wilhelm- 
Eisenbahn einer bereits bestehenden Königlichen Eisenbahn-Verwaltungsbehörde 
Jahrgang 1654. (Dr. 3069.) *11 zu
	        
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