Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 106 — 
1 übertragen. Die Kosten der Königlichen Verwaltun sbehörde werden, wie 
berhaupt die Kosten der allgemeinen Verwaltung, nach der Meilenzahl der 
verwalteten Bahnen unter die betreffenden Eisenbahnunternehmungen vertheilt 
werden. 
g. 2. 
Um der Prinz-Wilhelm-Eisenbahngesellschaft eine fernere beircthliche 
Mitwirkung bei der Leitung des Untcernehmens zu gewähren, soll von der Ge- 
neralversammlung eine Deputation von fünf Mitlgliedern aus den Aktionairen, 
welche innerhalb zehn Meilen von der Bahn ihren Wohnort haben mussen, 
gewählt werden. Die Mitglieder dieser Deputation haben während ihrer Funk- 
tionen drei Stammaktien der Prinz-Wilhelm-Eisenbahn bei der Koniglichen 
Verwaltungsbehörde zu deponiren. Die zuerst Gewählten scheiden alljährlich, 
abwechselnd zwei resp. drei Mitglieder, aus, das erste Mal nach dem Loose 
und später nach dem Amtsalter. Die Stellen der Ausscheidenden werden durch 
die alljä4hrlich im Monat Juni stattfindende Generalversammlung wieder besetzt; 
die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Sollten so viele Mitglie- 
der im Laufe des Jahres ausscheiden, daß gültige Beschlüsse nicht mehr zu 
Stande gebracht werden können, so ergänzen sich die noch vorhandenen Mit- 
glieder provisorisch durch eigene Wahl. Die Deputation wählt aus ihrer Mitte 
einen Vorsitzenden und dessen Scellvertreter. Ihre Beschlüsse werden kollegia- 
lisch gefaßt; zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens drei Mitglieder 
auwesen sein. 
Die Deputation, welche die Rechte und Interessen der Gesellschaft der 
Koniglichen Direktion gegenüber wahrzunehmen hat, wird in wichtigen Angele- 
enheiten, insbesondere bei Verwendung etwaiger Anleihen, bei Feststellung des 
Fahrplans, Tarifs und der Dividenden, mit ihrem Gutachten gehdrt und, drin- 
end eilige Fälle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Königlichen 
Verwaltüngsbeherde dem Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbei- 
ten zur Entscheidung eingereicht. Die Deputation hat ihre Konferenzen an 
dem Sitze der Königlichen Verwaltungsbehörde zu halten; doch steht der Letz- 
teren frei, die Sitzungen auch an einem anderen, an der Prinz-Wilhelmsbahn 
elegenen Orte zu veranlassen. Die auswärigen Mitglieder erhalten für die 
ge, wo Konferenzen stattfinden, drei Thaler Diäten und, soweit sie nicht auf 
der Bahn selbst reisen, Erstattung ihrer Reiseauslagen. 
K. 3. 
Dieser Depmation (6. 2.) wird die Rechnung über die noch rückstandi- 
gen Bauausführungen, und sodann jährlich innerhalb der vier ersten Monate 
des folgenden Jahres die Rechnung über den jährlichen Betrieb mitgetheilt. 
Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die 
Königliche Virwallungsbehebte selbst erledigt werden, überreicht die Deputation 
dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.