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1 übertragen. Die Kosten der Königlichen Verwaltun sbehörde werden, wie
berhaupt die Kosten der allgemeinen Verwaltung, nach der Meilenzahl der
verwalteten Bahnen unter die betreffenden Eisenbahnunternehmungen vertheilt
werden.
g. 2.
Um der Prinz-Wilhelm-Eisenbahngesellschaft eine fernere beircthliche
Mitwirkung bei der Leitung des Untcernehmens zu gewähren, soll von der Ge-
neralversammlung eine Deputation von fünf Mitlgliedern aus den Aktionairen,
welche innerhalb zehn Meilen von der Bahn ihren Wohnort haben mussen,
gewählt werden. Die Mitglieder dieser Deputation haben während ihrer Funk-
tionen drei Stammaktien der Prinz-Wilhelm-Eisenbahn bei der Koniglichen
Verwaltungsbehörde zu deponiren. Die zuerst Gewählten scheiden alljährlich,
abwechselnd zwei resp. drei Mitglieder, aus, das erste Mal nach dem Loose
und später nach dem Amtsalter. Die Stellen der Ausscheidenden werden durch
die alljä4hrlich im Monat Juni stattfindende Generalversammlung wieder besetzt;
die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Sollten so viele Mitglie-
der im Laufe des Jahres ausscheiden, daß gültige Beschlüsse nicht mehr zu
Stande gebracht werden können, so ergänzen sich die noch vorhandenen Mit-
glieder provisorisch durch eigene Wahl. Die Deputation wählt aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden und dessen Scellvertreter. Ihre Beschlüsse werden kollegia-
lisch gefaßt; zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens drei Mitglieder
auwesen sein.
Die Deputation, welche die Rechte und Interessen der Gesellschaft der
Koniglichen Direktion gegenüber wahrzunehmen hat, wird in wichtigen Angele-
enheiten, insbesondere bei Verwendung etwaiger Anleihen, bei Feststellung des
Fahrplans, Tarifs und der Dividenden, mit ihrem Gutachten gehdrt und, drin-
end eilige Fälle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Königlichen
Verwaltüngsbeherde dem Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbei-
ten zur Entscheidung eingereicht. Die Deputation hat ihre Konferenzen an
dem Sitze der Königlichen Verwaltungsbehörde zu halten; doch steht der Letz-
teren frei, die Sitzungen auch an einem anderen, an der Prinz-Wilhelmsbahn
elegenen Orte zu veranlassen. Die auswärigen Mitglieder erhalten für die
ge, wo Konferenzen stattfinden, drei Thaler Diäten und, soweit sie nicht auf
der Bahn selbst reisen, Erstattung ihrer Reiseauslagen.
K. 3.
Dieser Depmation (6. 2.) wird die Rechnung über die noch rückstandi-
gen Bauausführungen, und sodann jährlich innerhalb der vier ersten Monate
des folgenden Jahres die Rechnung über den jährlichen Betrieb mitgetheilt.
Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die
Königliche Virwallungsbehebte selbst erledigt werden, überreicht die Deputation
dem