Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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dem Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten, welchem daruͤber 
die schließliche Entscheidung zusteht. Die Deputation ertheilt uͤber die Jahres- 
Nechnungen Decharge. 
S. 4. 
Die Generalversammlung wird jährlich im Juni von dem Vorsitzenden 
der Deputation berufen, um die Woll der Mitglieder der Deputation zu be- 
kenten und um den Bericht über die Lage des Unternehmens entgegen zu 
nehmen. 
g. 5. 
Die Uebertragung der Verwaltung der Prinz-Wilhelmsbahn an den 
Staat erfolgt von Seiken der Gesellschaft unwiderruflich. Dagegen hat der 
Staat die Befugniß, entweder die Verwaltung an die Gesellschaft zurückzu- 
geben, oder deren Fallit-Erklärung zu veranlassen, sobald Seitens der Priori- 
täts= oder anderer Gläubiger Handlungen unternommen werden, welche den 
Betrieb irgendwie hemmen oder stören könnten. 
K. 6. 
Alle diesem Vertrage entgegenstehenden Bestimmungen des unterm 
21. Juni 1844. Allerhöchst bestätigten Statuts der Prinz-Wilhelm-Eisenbahn 
werden hierdurch für die Dauer des Vertrages abgeanderk resp. außer Anwen- 
ung gesetzt. · 
Also geschlossen und doppelt ausgefertigt zu Coͤln, den 14. Februar 1854. 
(Unterschriften.) 
  
(Nr. 3959—8960.) (Nr. 3900.)
	        
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