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dem Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten, welchem daruͤber
die schließliche Entscheidung zusteht. Die Deputation ertheilt uͤber die Jahres-
Nechnungen Decharge.
S. 4.
Die Generalversammlung wird jährlich im Juni von dem Vorsitzenden
der Deputation berufen, um die Woll der Mitglieder der Deputation zu be-
kenten und um den Bericht über die Lage des Unternehmens entgegen zu
nehmen.
g. 5.
Die Uebertragung der Verwaltung der Prinz-Wilhelmsbahn an den
Staat erfolgt von Seiken der Gesellschaft unwiderruflich. Dagegen hat der
Staat die Befugniß, entweder die Verwaltung an die Gesellschaft zurückzu-
geben, oder deren Fallit-Erklärung zu veranlassen, sobald Seitens der Priori-
täts= oder anderer Gläubiger Handlungen unternommen werden, welche den
Betrieb irgendwie hemmen oder stören könnten.
K. 6.
Alle diesem Vertrage entgegenstehenden Bestimmungen des unterm
21. Juni 1844. Allerhöchst bestätigten Statuts der Prinz-Wilhelm-Eisenbahn
werden hierdurch für die Dauer des Vertrages abgeanderk resp. außer Anwen-
ung gesetzt. ·
Also geschlossen und doppelt ausgefertigt zu Coͤln, den 14. Februar 1854.
(Unterschriften.)
(Nr. 3959—8960.) (Nr. 3900.)