Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 3962.) Privilegium wegen Ausfertigung von auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Kreises Kroeben im Betrage von 32,500 Rthlrn. Vom 30. Ja- 
nuar 1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem von den Kreisständen des Kroebener Kreiseslauf dem Kreistage 
vom 28. Juni 1853. beschlossen worden, die zur Ausführung der von dem 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmitrel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Sei- 
tens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage 
von 32,500 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß-= 
heit des H. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obliga- 
tionen zum Betrage von „Zwei und dreißig tausend fünfhundert Thalern“, 
welche in folgenden Apoints: 
"„ 3,500 Rehlr. a 50 Rlthlr., 
5,000 Rehlr. àa 100 Rehlr., 
5,000 Rthlr. à 200 R.hlr., 
9,000 Rehlr. à 500 Rchlr., 
10,000 Rtblr. à 1000 Rehlr., 
32,500 Rchlr., 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
beslimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1809. ab mit jährlich fünf 
Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. ' 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 30. Januar 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Obli-
	        
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