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Obligation
des Kroebener Kreises
Die staͤndische Kommission fuͤr den Chausseebau des Kreises Kroeben bekennt
auf Grund des mittelst Allerhöchsten Erlasses vom . . ten . . ..... bestaͤtigten
Kreistagsbeschlusses vom 28. Juni v. J., wegen Aufnahme einer Schuld von
32,500 Thalern sich Namens des Kreises durch diese fuͤr jeden Inhaber guͤltige,
Seitens der Gläubiger unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von
.......... Thaler Preußisch Kurant
nach dem Muͤnzfuße von 1764., welche fuͤr den Kreis kontrahirt worden und
mit 44 Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 32,500 Rthlr. geschieht vom
Jahre 1869. ab allmaͤlig innerhalb eines Zeitraums von funfzehn Jahren aus
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von fuͤnf Prozent jaͤhrlich
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maaß-
gabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem Monate
Januar jedes Jahres. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termines, an
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, offentlich bekannt gemacht. Diese Be-
kanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs-
termine in dem Amtsblatte der Koniglichen Regierung zu Posen, sowie im
Staats-Anzeiger, in einer zu Posen erscheinenden Zeitung und dem Kroebener
Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu enrrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, in der Zeit vom 28. Juni bis 2. Juli und vom
28. Dezember bis 3. Januar, von heute an gerechnet, mit 43 Prozent jährlich
in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. »
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
gebe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Rawichz. "
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine
wrückzmieefern Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital
abgezogen.
*lç⅝ LPie. ekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
(N. 2062.) x 15 Das