Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Tit. 51. M 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rawicz. 
Zinskupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schulderschreitung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjschrungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. . 
MikviesekSchutdvekschkeivuugknd.....·hqtvjckhkigcZinsenppnsvis 
umSchlussedeöJahkes.».. ausgegeben. Fuͤr die weitere Zeit werden 
#inszupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Rawicz gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. . 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Rawicz, den .. ien........... 185. 
(Stempel.) 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kroebener 
Kreise. 
Zins-Kupon. 
zu der 
Kreis-Obligation des Kroebener Kreises 
Litt. M uͤber . . . . . Thaler Kurant. 
(Die Zinskupons werden für jedes Halbjahr besonders ausgeserkigt.) 
Inhaber dieses empfängt in der Jeit vom 26. Juni bis 2. Juli 18. 
(resp. vom 28. Dezember 15. bis 3. Jannuar 19..) gegen Rückgabe dieses 
Kupons an halbjährlichen Zinsen bei der Kreis-Kommunalkasse in Rawicz 
.......... Thaler.....Silbergroschen. 
Die innerhalb vier Jahren nach der Faͤlligkeit, vom Schluß des betref- 
fenden Halbjahres gerechnet, nicht abgehobenen Zinsen verfallen der Chauser- 
au-
	        
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