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bau-Kasse. Gesetz vom 31. März 1838. F. 2. Nr. 5. (Gesetz-Samml
Seite 249. ses ; ß (Gesetz-Sammlung
Rawicz den rn . . .. 18..
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kroebener
Kreise.
(Nr. 3963.) Allerhoͤchster Erlaß vom 6. Maͤrz 1854., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Schneidemühl über Uscz, Chodziesen und Budzyn bis an die Kreisgrenze
in der Richtung auf Rogasen und von Margonin nach Budzyn durch
den Kreis Chodziesen.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Schneidemühl über Uscz, Chodziesen und Budzyn bis an die Kreisgrenze
in der Richtung auf Rogasen und von Margonin nach Budzyn durch den
Kreis Chodziesen, im Regierungsbezirk Bromberg, genehmigt habe, bestimme
Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Worschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen.
Zugleich will IJch dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. «
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 6. März 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oöffentliche Ardeiten
und den Finanzminister.
(Nr 3968—36965) (Nr. 3964.)