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g. 2.
Der Finanzminister hat die zur Ausfuͤhrung dieses Gesetzes erforder-
lichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem
Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Maͤrz 1854.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3966.) Gesetz, betreffend einige Abd#nderungen der Vorschriften über das Civil-Prozes--
verfahren und die Exekution in Civilsachen. Vom 20. März 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
g. 1.
Die Erkenntnisse erster Instanz müssen eine Darstellung des Sachver-
hältnisses, wie sich dasselbe nach Lage der startgehabten Berhandlungen ent-
wickelt hat, und eine vollssändige Ausführung der Entscheidungsgründe enthalten.
In den Appellations-Erkenntnissen ist dagegen die Aufnahme einer neuen
Darstellung des Sachverhältnisses (Nr. 17. der Instruktion vom 7. April 1839.,
Gesetz-Sammlung S. 140.) nur insoweit erforderlich, als nicht durch Bezug-
nahme auf das Erkenntniß erster Instanz festgestellt werden kann, welche Thal-
sachen der Appellationsrichter seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
g. 2.
Das auf Grund eines Erkenntnisses, aus welchem des dagegen zulässi-
en Rechtsmittels ungeachtet die Exekution stattfindet, von dem Verurkheilten
egebene oder Geleistete muß, wenn und insoweit jenes Erkenntniß in demsel-
ben Prozeß durch ein rechtskräftig gewordenes Erkenntniß abgeanderk, vernich-
tet oder aufgehoben wird, auf Verlangen bei Vermeidung der Exekution er-
stattet werden.
(Nr. 3968—3066.) F. 3.