Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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K. 3. 
In den Fällen des F. 8. Tit. 15. Th. I. der Allgem. Gerichts-Ordnung 
hat der Revisionsrichter durch ein abzufassendes Erkenntniß das Urtheil zweiter 
Instanz aufzuheben und die Sache zur anderweiten Erörterung und Entschei- 
dung in die betreffende Instanz zurückzuweisen. Bei dem ferneren Verfahren 
und der anderweiten Entscheidung haben sich die Gerichte nach den durch das 
Erkenntniß des Revisionsrichters festgestellten Rechtsgrundsätzen zu achten. 
g. 4. 
2) Verfahren Wenn im Bagatell-Prozeßverfahren gegen das erlassene Mandat C. 28. 
in Bago der Verordnung vom 21. Juli 1846.) Widerspruch erhoben, und der Werklagte 
kelsachen, nach erfolgter Vorladung beider Theile zur vollständigen Klagebeantwortung 
und mündlichen Verhandlung wegen seines Ausbleibens im Termin auf Grund 
der stattgehabten Kontumazlal-Verhandlung verurtheilt worden ist, so findet 
gegen das Erkenntniß nicht das Rechtsmittel der Restitution, sondern nur das 
echtsmittel des Rekurses statt. 
C. 5. 
Verfahren In Bezug auf den Rekurs gegen Erkenntnisse und Resolutionen der 
in der Ke. Gerichte erster Instanz treten an die Stelle der bestehenden Vorschriften über 
“*m* die Begründung und die Wirkungen des Rekurses, sowie über das Verfahren 
in der Rekursinstanz, die nachstehenden Bestimmungen. 
S. 6. 
Der Rekurs ist nur zulässig: 
1) wenn gegen die klare Lage der Sache erkannt ist, oder erhebliche That- 
sachen unbeachtet gelassen, oder wesentliche Prozeßvorschriften verletzt sind; 
2) wenn das Urtheil einen Rechtsgrundsatz verletzt, er möge auf einer aus- 
drücklichen Vorschrift des Gesetzes beruhen, oder aus dem Sinne und 
Jusammenhange der Gesetze hervorgehen, oder wenn dasselbe einen sol- 
ben Grundsatz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung 
ringt. 
K. 7. 
Das Rechtsmittel muß bei Verlust desselben binnen sechs Wochen, vom 
Tage der Zusiellung des Urtheils an die Partei oder deren Vertreter an ge- 
rechnet, bei dem Gericht, welches in erster Instanz instruirt oder erkannt hat, 
entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich angebracht werden. Die Unter- 
zeichnung des Schreftsatzes durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, auch 
kommt es auf den Namen, mit welchem das Rechrsmittel bezeichnet wird, nicht 
an. Der Partei bleibt überlassen, mit der Anzeige der Beschwerden zugleich 
eine nähere Rechtfertigung derselben zu verbinden. 
Für den landesherrlichen Fiskus, die Stadt= und Landgemeinden, privi- 
legirten Korporationen und unter Vormundschaft stehenden Personen, * 
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