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für diezenigen, welchen die Rechte der Minderjährigen zustehen, wird die Frist
verdoppelt.
In schleunigen Prozeßarten (F. 27. der Verordnung vom 21. Juli 1846.,
Gesetz-Sammlung S. 298.) ist zur Anbringung des Rechtsmittels nur eine
Frist von drei Tagen gestattet.
g. 8.
Das Gericht erster Instanz hat nur zu pruͤfen, ob die Anmeldung recht-
zeitig erfolgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sen-
det, wenn beides der Fall, die Rekursbeschwerde mit den Akten an das Gericht
zweiter Instanz.
Findet dieses nach Prüfung der Verhandlungen die Rekursbeschwerde
unzulassig oder ungegründet, so ist dieselbe durch eine unter Beifügung der
Gründe sofort zu erlassende Resolution zurückzuweisen und Abschrift davon un-
ter Rücksendung der Akten dem Gericht erster Instanz zuzufertigen.
Andernfalls wird die Rekursbeschwerde dem Gegentheil zur Gegenaus-
führung binnen einer Frist von vierzehn Tagen mitgekheilt, und zugleich der
Termin zur Emscheidung über den Rekurs anberaumt. In der deshalb an
beide Theile zu erlassenden Verfügung ist denselben zu eröffnen, daß ihnen frei-
steht, in dem Termin persönlich oder durch einen legitimirten Vertreter zu er-
scheinen, daß jedoch auch in ihrer Abwesenheit die Entscheidung nach Lage der
Verhandlungen erfolgen werde.
In schleunigen Prozeßarten (F. 27. der Verordnung vom 21. Juli 1840.,
Gesetz-Sammlung S. 298.) ist die Frist zur Beantwortung der Rekursbeschwerde
auf drei Tage zu bestimmen.
F. 9.
Das Gericht zweiter Instanz kann noch vor Anberaumung des Termins
eine in erster Instanz unterbliebene Beweisaufnahme, sowie eine sonstige Er-
##nzung der Verhandlungen, wenn es dieselbe für norhwendig erachter, unter
Benachrichtigung der Parteien anordnen, oder in dem Termin selbst den Be-
weistz aufnehmen und die deshalb erforderlichen Verfügungen erlassen.
Im ersteren Falle kann die Mittheilung der Rekursbeschwerde an den
Gegemheil zur Gegenausführung bis nach siattgefundener Beweicaufnahme
oder Ergänzung der Verhandlungen ausgesetzt bleiben. Beiden Theilen wird
bei Anberaumung des Termins Abschrift der nachträglich stattgefundenen Ver-
handlungen zugefertigt.
F. 10.
Die Entscheidung erfolgt auf mündlichen Vortrag durch eine aus fünf
Mitgliedern bestehende Gerichksabtheilung. Der Vortrag, sowie die Verkün-
dung des Bescheides findet in bffentlicher Sitzung statt; die Parteien oder de-
ren Vertreter können dabei zur weiteren Ausführung ihrer Rechte das Wort
ergreifen.
Ueber die Verhardlung ist das im h. 36. der Verordnung vom 1. Juni
1833. (Gesetz= Sammlung S. 43.) bezeichnete Protokoll aufzunehmen.
Jahrgang 1854. (Mr. 3966.) 16