Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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der Ertkution zur Leistung einer Handlung bei dem F. 9. a. a. O. sein Be- 
wenden. ç 
In Wechsel-Prozessen verbleibt es bei dem §. 45. Tit. 27. Th. I. der 
Allgem. Gerichts-Ordnung. Die achttägige Zahlungsfrist in den Fällen des 
S. 7. Tit. 28. Th. I. der Allgem. Gerichts-Ordnung fällt weg. 
g. 16. 
Alle Antraͤge des Exekutionssuchers, die nach §. 22. der Verordnung 
vom 4. März 1834. erst dann zuladssig sind, wenn die in dem Zahlungsbefehl 
(F. J1. Tir. 24. Th. I. der Allgem. Geriches-Ordnung) bestimmte Frist abge- 
laufn n, sind fortan schon dann statthaft, wenn die Exekution zulaͤssig ist 
S. 17. 
Wenn die Erekution in solche Forderungen des zu Erequirenden, welche 
nicht eine bestimmte Geldsumme (F. 1. des Gesetzes vom 4. Juli 1822., Gesetz- 
Sammlung S. 178.), sondern andere körperliche Sachen zum Gegenstande ha- 
ben, beantragt wird, so kann dem Erekutionssucher durch das Gericht die Er- 
mächtigung ertheilt werden, dergleichen Forderungen mit der Maaßgabe, daß 
der Schuldner derselben zur Ablieferung der Sachen an das Gericht verurtheilr 
werde, selbst einzuklagen. Er hat jedoch die Verpflichtung, zu dem Prozesse 
den zu Exequirenden vorladen zu lassen. 
Nach der techtskräftigen Entscheidung und nach erfolgter Ablieferung der 
Sachen ist die Exekurion in dieselben, soweit es nach richterlichem Ermessen zur 
Befricdigung des Exekutionssuchers erforderlich ist, auf dessen Antrag in ge- 
wöhnlicher Art zu vollstrecken. 
» Durch die ertheilte Ermaͤchtigung erlangt der Exekutionssucher das im 
F. 447. Tit. 50. Th. I. der Allgem. Gerichts-Ordnung besiimmte Vorzugs- 
recht der fünften Klasse. 
. 18. 
Soll die Exekution in Sachen oder Gelder, welche dem zu Exequiren= 
den eigenthümlich gehören, sich jedoch im Besitze oder in der Gewahrsam eines 
Dritten befinden, vollstreckt werden, so ist auf Antrag des Exekutionssuchers 
der dritte Besitzer oder Inhaber anzuweisen, bei eigener Vertretung die betref- 
fenden Sachen oder Gelder dem zu Erequirenden nicht auszuankworten, son- 
dern an das Gericht abzuliefern; zugleich muß dem zu Exequirenden aufgege- 
ben werden, sich jeder Verfügung darüber bei BVermeidung der gesetzlichen 
Folgen zu enthalten. 
Cenügt der dritte Besitzer oder Inhaber dieser Anweisung des Richters 
nicht, so kann der Exekutionssucher zur Anstellung der Klage auf Ausantwor- 
tung der Sachen oder Gelder an das Gericht ermächtigt werden, derselbe ist 
jedoch verpflichtet, den ö1 Exequirenden zu dem Prozesse vorladen zu lassen. 
Durch die Beschlagnahme erlangt der Exekutionssucher das im §F. 447. 
Tit. 50. Th. I. der Allgem. Gerichts-Ordnung bestimmte Vorzugsrecht der 
fünften Klasse. 
O#r. 2554) . 19.
	        
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