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(Nr. 3969.) Gesetz, betreffend die Julassung von Ausländern zur Eingehung einer Ehe in
den Königlich Preußischen Staaten. Vom 13. März 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2rc. ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
F. 1.
- Auslaͤnder, welche in Unseren Staaten mit einer Inlaͤnderin oder Aus-
laͤnderin eine Ehe schließen wollen, haben, neben der Exfüllung der sonstigen
gesetzlichen Erfordernisse, durch ein gehörig beglaubigtes Attest der Ortsobrig-
eit ihrer Heimath nachzuweisen, daß sie nach dortigen Gesetzen, unbeschadet
ihrer Staatsangehoͤrigkeit, zur Eingehung einer Ehe im Auslande befugt sind,
oder die nach diesen Gesetzen erwa erforderliche Erlaubniß zu der beabsichtigten
Ehe erhalten haben.
g. 2.
Unsere Minister der Justig, der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des
Innern sind ermaächtigt, sowohl in einzelnen Fallen, als, mit Rücksicht auf die
Gesetzgebung einzelner Staaten, für die Angehörigen derselben überhaupt die
Beibringung eines solchen Attestes G.-1.) zu erlassen.
g. 3.
Geistliche oder Civilstandsbeamte, welche bei Schließung der Ehe eines
Auslaͤnders amtlich mitwirken, ohne daß ihnen das erforderliche Attest (F. 1.)
vorgelegt worden, sollen, wenn die Beibringung desselben nicht erlassen ist G. 2.),
mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft werden.
. H.4.
Die Verordnung vom 28. April 1841. (Gesetz-Sammlung S. 121.)
ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 13. März 1854.
(I. Ss.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
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