Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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C. 12. 
Sämmtliche auf die Aktien geleisteten Einzahlungen werden während der 
Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb 
gesetzt wird, mit vier und ein halb Prozent jährlich verzinst. 
Die Zinsen werden dem Kapital entnommen, soweit sie nicht durch den 
bis zu jenem Zeitpunkt aus dem Betrieb aufkommenden Ertrag gedeckt werden. 
Titel III. 
Betrieb der Bahn. 
*“ 
Den Betrieb der Bahn übernimmt die Gesellschaft nicht auf eigene Rech- 
nung, sondern überläßt denselben gegen Entrichtung eines Bahngeldes CG. 14.) 
und unter den speziell zu vereinbarenden Bedingungen, allen Gewerkschaften, 
Korporationen oder Privaten, welche die Bahn zum Transport benutzen wollen. 
S. 14. 
Der Betrag des normalen Bahngeldes wird für Befahrung der ganzen 
Länge der Bahn auf bestimmte Perioden durch die Generalversammlung mit 
Genehmigung. des Ministeriums für Handel, Gewerbe und oöffentliche Arbeiten 
festgesetzt. as Bahngeld für Befahrung kürzerer Strecken der Bahn wird 
nach jenem Normalsatz im Verhältniß der durchfahrenen Strecke berechnet, 
wobei jedoch der für Einhundert Scheffel Kohlen oder Einhundert Zentner 
sonstiger Güter zu entrichtende Betrag auf Viertel Silbergroschen abzurunden 
ist, und zwar so, daß kleinere überschießende Beträge für einen vollen Viertel 
Silbergroschen gerechnet werden. 
Die von der Gesellschaft an die Gewerkschaft der Zeche Vereinigte Seller- 
beck für Mitbenutzung ihrer Bahn zu entrichtende Steuer wird den nach vor- 
erwähnten Grundsätzen für die Befahrung der Mülheim-Essener Eisenbahn 
mit jeder einzelnen Gewerkschaft, Korporation oder Privatperson vereinbarten 
Sätzen gleichmäßig zugeschlagen und damit zugleich erhoben. Z 
Jede Herabsetzung dieser Steuer, welche die Gesellschaft späterbin mit 
der Gewerkschaft gedachter Zeche vereinbaren mochte, kommt sofort auch den 
Transport-Unternehmern der Mülheim-Essener Eisenbahn zu gut. 
G. 15. 
Das Bahngeld darf für Nicht-Aktionaire, die die Bahn benutzen wollen, 
nicht höher gestellt werden, als für Aktionaire. 
g. 16. 
Die Transpont-Unternehmer, welche die Bahn benutzen, sind 9ehalten, 
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