Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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schaft, die von Aktionairen ausgehen, muͤssen mindestens vier Wochen vor einer 
Generalversammlung bei der Direktion eingereicht werden. Des Inhaltes sol- 
cher Antraͤge, sie moͤgen von einem Aktionair oder vom Verwaltungsrathe 
ausgehen, ist in der zu verbffentlichenden Einladung zur Generalversammlung 
speziell zu erwähnen. 
*e 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung ist jeder Aktionair berech- 
tigt, welcher als solcher mindestens vier Wochen vorher in die Gesellschafts- 
bücher eingetragen worden ist. Auf Verlangen ertheilt die Direktion eine Be- 
scheinigung über die erfolgte Einschreibung. Für Aktienrechte, auf welche fäl- 
lige Ratenzahlungen rückständig sind, findet keine Vertretung auf der General- 
versammlung siatt. 
Ein Aktionair kann andere Aktionaire auf der Generalversaromlung ver- 
kreten, jedoch unter der im F. 30. festgesetzten Beschränkung der Stimmbefug-= 
niß. Die betreffenden Vollmachten sind der Oirektion vor der Generalver- 
sammlung vorzulegen. Vollmachten unter Privatunterschrift sind nur dann 
ültig, wenn der Inhaber gleichzeitig die betreffenden Aktiendokumente oder 
Duichungsbogen vorzeigt. 
Handlungshäuser können sich durch ihre Prokuraträger, Minderjährige 
durch ihre Vormünder, Frauen durch ihre Ehemänner verktreten lassen, auch 
wenn diese Personen keine Aktionaire sind. 
Gemeinden, öffentliche Institute, Korporationen oder Gewerkschaften 
werden durch ihre gesetzlichen resp. statutarischen Reprasentanten verfreten. In 
Fällen, wo eine solche Repräsentation bei einem Kollegium beruhrt, depurirt 
dasselbe zu seiner Vertretung in der Generalversammlung ein Mitglied, wel- 
chem zu dem Ende entweder für die Theilnahme an einer einzelnen Versamm- 
lung, oder auf unbestimmte Zeit eine Vollmacht ausgestellt wird. 
** 
Das Recht des Stimmens beruht auf denjenigen Aktionairen, welche 
fünf oder mehr Aktien besitzen. 
Bis zu Einhundert Aktien geben je fünf, darüber hinaus je zehn Aktien 
Eine Stimme, mit der Beschränkung jedoch, daß ein Einzelner, auch in der 
doppelten Eigenschaft als Aktionair und als Bevollmächtigker, nicht mehr als 
dreißig Stimmen in seiner Hand vereinigen kann. 
S. 31. 
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse und vollzieht alle Wahlen 
mit absoluter Stimmenmehrheit. Ausnahmsweise ist eine Majorität von zwei 
Drittheilen der Stimmen erforderlich, wenn es sich um Abänderung der Sta- 
tuten G. 32.i.) und um Feststellung des Bahngeldes G. 32. d.) handelk. * 
or-
	        
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