Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Formen der Beschlußfassung für den Fall einer Auflösung der Gesellschaft be- 
immt §. 35. 
g. 32. 
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: 
a) Sie wählt nach den Bestimmungen des §. 23. den Direktor und die 
Deputirten und setzt deren Gehalt, beziehungsweise Remunerationen 
fest. 
b) Sie kreirt nach erfolgter Vollendung der Bahn die Beamtenstellen und 
bestimmt die Höhe der Gehälter und Remunerationen der Beamten; die 
Besetzung der Stellen steht jedoch der Direktion zu. 
c) Sie wähle jährlich eine Kommission von drei Mitgliedern, welche die 
von der Direktion aufzustellende Bilanz des laufenden Jahres und den 
Rechenschaftsbericht, nebst den Betriebs= und Finanzplänen fürs folgende 
Geschäftsjahr zu prüfen und der nächsten ordentlichen Generalversamm- 
lung darüber Hericht zu erstatten hat. Nach Erledigung etwaiger Be- 
denken ertheilt die Versammlung Decharge. 
d) Sie bestimmt die Höhe des normalen Bahngeldes (F. 14.) vorbehaltlich 
der Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten. 
ec) Alle Vereinbarungen mit der Gewerkschaft der Zeche Sellerbeck hin- 
sichtlich der Höhe der an dieselbe zu entrichtenden Bahnsteuer C. 14.) 
bedürfen ihrer Genehmigung. 
1 Sie bestimmt unter den in F. 18. b. angegebenen Beschränkungen die 
Höhe der zum Reservefonds abzuführenden Summen, sowie der zu ver- 
theilenden Dividende (F. 19.). 
g) t entscheidet nach H. 7. über die etwaige Kontrahirung von An- 
eihen. 
h) Sie entscheidet nach erfolgter Vollendung der Bahn über jeden An- 
und Verkauf von Immobilien und über jede außergewöhnliche Aus- 
abe, die den Betrag von Eintausend Thaler überschreltet. 
i) Sie beschließt über Anträge auf Abänderung der Statuten. 
k) Sie beschlietzt nach §. 35. über die etwaige Auflösung der Gesellschaft. 
1) Sie beschließt über alle von, der Direktion eingebrachten Anträge. 
Titel VI. 
Verschiedene Bestimmungen. 
F. 33. 
Alle Soreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen werden 
durch Schiedsrichter enrschieden und dieselben, wenn die Parteien sich nicht über 
(Nr. 3970.) ihre
	        
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