–— 137 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 11.—
(Nr. 3972.) Gesetz über die Bestrafung von Seeleuten Preußischer Handelsschiffe, welche
sich dem übernommenen Dienste entziehen. Vom 20. März 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zusiimmung der Kammern, was folgt:
C. 1.
Ein Seemann, welcher nach abgeschlossenem Heuervertrage von einem
Preußischen Handelsschiffe entläuft oder sich verborgen häalt, um dem übernom-
menen Dienste sich zu entziehen, soll, insofern nicht die Handlung nach Inhalt
des Srrafgesetzbuches oder des Gesetzes zur Aufrechthaltung der Mannzzucht
auf den Seeschiffen vom 31. März 1841. eine härtere Strafe nach sich zieht,
mit Gefängnitz bis zu sechs Wochen oder mit Geldbuße bis zu funfzig
lern bestraft werden.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die strafbare Handlung im In-
lande oder Auslande begangen ist.
F. 2.
Die vorstehend bezeichnerten Uebertretungen (F. 1.) verjahren in fünf
Jahren.
Urkundlich unker Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben Charloctenburg, den 20. März 1854.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer.
v. Westphalen. v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Jahrgang 18684. (Nr. 3970—3973,) 19 (Nr. 3973.)
Ausgegeben zu Berlin den 20. April 1854.