Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 2. 
Die Bestimmung der Bezirke, für welche Knappschafts-Vereine zu grün- 
den sind, sowie deren Beschränkung und Erweiterung, desgleichen die Felststel- 
lung der Erfordernisse zur Aufnahme in den Knappschafts-Verein, sowie des 
für jeden Verein zu errichtenden Statuts, erfolgt, nachdem sowohl Vertreter 
der Arbeiter, als auch die Eigenthämer der Werke darüber vernommen worden 
sind, auf den Vorschlag des Ober-Bergamts durch den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Alle in dem festgestellten Bezirke beschäftigten Arbeiter, welche zu den 
im Statute näher bezeichneten Kategorien gehbren, sind dem Wereine beizutre- 
ten verpflichret. 
K. 3. 
Die Leistungen, welche jeder Knappschafts-Verein, nach näherer Bestim- 
r*r des Statuts, seinen meistberechtigten Mitgliedern mindestens zu gewaͤhren 
at, sind: 
1) in Krankheitsfallen eines Knappschaftsgenossen freie Kur und Arznei 
für seine Person, 
2) ein entsprechendes Krankenlohn während der Dauer der ohne eigenes 
grobes Verschulden entstandenen Krankheit, 
3) eine lebenslängliche Invalidenunterstützung bei einer ohne grobes Ver- 
schulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, 
4) ein Beitrag zu den Begräbnißkosten der Mitglieder und Invaliden, 
5) eine Unrersichung der Wittwen auf Lebenszeit, beziehungsweise bis zur 
erwaigen Wiederverheirathung, 
6) eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und 
Irvaliden, bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre. 
Für die Mitglieder der am wenigsten begünstigten Klasse sind minde- 
stens die unter 1. und 2. genannten Leistungen, und wenn sie bei der Arbeit 
verunglücken, auch die unter 4. genannten zu gewähren. 
. 4. 
Die zu den im §. 3. bezeichneten Leistungen und zu den sonstigen Be- 
dürfnissen der Knappschafts-Vereine erforderlichen Mittel werden nach näherer 
Bestimmung des Statuts durch Geldbeiträge beschafft, welche die Arbeiter im 
Verhältnisse ihres Arbeitslohnes oder in einem entsprechenden Firum zu ent- 
richten haben und für die Werkseigenthümer auf die Hälfte bis zum vollen 
Betrage des Beitrags der Arbeiter zu bestimmen sind. 
Auch zufällige Einnahmen können den Knappschaftskassen durch das 
Statut zugewiesen werden. 45 
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