Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Die gesetzlichen Bestimmungen uͤber die Freikuxgelder fuͤr Kirche und 
Schule, sie moͤgen unmittelbar an diese oder zur Verwendung fuͤr deren Zwecke 
die Khappl aftskassen gezahlt sein, werden durch gegenwaͤrtiges Gesetz nicht 
abgeaͤndert. 
S. 10. 
Die Knappschafts-Vereine erlangen durch die Bestatigung ihrer Statuten 
(§9. 2. und 8.) die Rechte einer juristischen Person, soweit ihnen solche nicht 
bereits zustehen. Die Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen dieser 
Kassen können weder an Dritte übertragen, noch auch mir Arrest belegt werden. 
S. 11. 
Alle Beiträge zur Knappschaftskasse können im Verwaltungswege ereku- 
tivisch eingezogen werden, und sind die Werkseigenthümer, nach näherer Be- 
stimmung der Statuten, bei Vermeidung des gegen sie selbst zu richtenden 
Zwangsverfahrens verpflichtet, für die Einziehung und Abführung der Beiträge 
ihrer Arbeiter aufzukommen. 
Die Nachweisüng der ginzziehenden Beiträge wird von dem Bergamte 
erekutorisch erklärt und sind Reklamationen dagegen, mit Ausschluß des Rechts- 
weges, im Verwaltungswege zu erledigen. " 
5.12. 
Mit der Ausfuͤhrung des gegenwakrigen Gesetzes ist der Minister für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 10. April 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
  
(Nr. W 3975.)
	        
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