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thämer Sachsen-Meiningen, Sochsen-Altenburg und Sachsen-Koburg=
Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz=
burg-Sondershausen, der Fürstlich Reußischen Länder alterer und jünerer
Linie — des Herzogkhums Braunschweig, des Großherzogthums Olden-
burg, des Herzogkhums Nassau und der freien Stadt Erenffun-
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning «
und
Allerhoͤchst Ihren Geheimen Legationsrath Ale rander Max
Philipsborn,
und andererseits
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von
Luxemburg:
Allerhöchst Ihren General-Administrator des Innern im Großherzog=
thum Luxemburg Wendelin Jurion
und
Allerhöchst Ihren Rath am Obergericht des Großherzogthums Luxem-
burg Paul von Scherff,
welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratifika-
tion, folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande,
Großherzogs von Luremburg mit dem Großherzogthum Luremburg zu dem
Jollsysteme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am 8. Februar
1842. und 2. April 1847. abgeschlossenen Verträge, sollen bis zum letzten
Dezember 1865. in Kraft bleiben.
Artikel 2.
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergän-
zungen und nähere Beslimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich
erscheinen, sind deshalb besondere Verabredungen getroffen worden.
Artikel 3.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf
zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und
sollen