Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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thämer Sachsen-Meiningen, Sochsen-Altenburg und Sachsen-Koburg= 
Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz= 
burg-Sondershausen, der Fürstlich Reußischen Länder alterer und jünerer 
Linie — des Herzogkhums Braunschweig, des Großherzogthums Olden- 
burg, des Herzogkhums Nassau und der freien Stadt Erenffun- 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning « 
und 
Allerhoͤchst Ihren Geheimen Legationsrath Ale rander Max 
Philipsborn, 
und andererseits 
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von 
Luxemburg: 
Allerhöchst Ihren General-Administrator des Innern im Großherzog= 
thum Luxemburg Wendelin Jurion 
und 
Allerhöchst Ihren Rath am Obergericht des Großherzogthums Luxem- 
burg Paul von Scherff, 
welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratifika- 
tion, folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die wegen des Beitritts Seiner Majestät des Königs der Niederlande, 
Großherzogs von Luremburg mit dem Großherzogthum Luremburg zu dem 
Jollsysteme Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins am 8. Februar 
1842. und 2. April 1847. abgeschlossenen Verträge, sollen bis zum letzten 
Dezember 1865. in Kraft bleiben. 
Artikel 2. 
Soweit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergän- 
zungen und nähere Beslimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich 
erscheinen, sind deshalb besondere Verabredungen getroffen worden. 
Artikel 3. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen 
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf 
zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und 
sollen
	        
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