Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- 
chwerin 
durch Höchst Ihren Regierungs= und Geheimen Legationsrath Dr. Karl 
Friedrich Wilhelm Prosch, 
nachstehenden Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation abschließen lassen. 
Artikel 1. 
Die Regierungen von Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin 
werden wie bisher, so auch für die Dauer dieses Vertrags (Arcikel 11.), das 
ihnen zustehende Recht der speziellen Revision bei ihren Elbzoll-Aemtern, die 
Fälle dringenden Verdachts der Defrande ausgenommen, gegen diejenigen 
Schiffe und Flöße nicht ausüben lassen, welche das Königlich Preußische Haupt- 
Zollamt Wittenberge passiren und dort, unmittelbar oder durch die Begleit- 
schein-Kontrole, einer speziellen Revision unterworfen werden. 
Artikel 2. 
Die Regierung von Preußen wird dagegen die sämmtlichen Schiffs- 
ladungen und Flöße, welche Wittenberge passiren, dort einer speziellen Revision, 
soweit dieselbe zur Sicherung der Elbzoll-Einkünfte der drei genannten, elb- 
niederwärts belegenen Staaten erforderlich ist, auch in den Fällen unterziehen 
lassen, wenn die eigenen Kassen Preußens bei dem Ausfalle der Revision nicht 
betheiligt sind. - 
Die spezielle Revision in Wittenberge soll nur unterbleiben: 
a) wenn eine solche schon früher bei einer dazu befugten Königlich Preußi- 
schen, Königlich Sächsischen oder Königlich Hannoverschen Joll= oder 
Steuerstelle erwiesenermaßen stattgefunden hat, oder 
b) wenn die Ladung auf ein Königlich Preußisches, Königlich Scchhsisches 
oder Königlich Hannoversches Joll= oder Steucramt zur Abfertigung ab- 
gelassen wird, 
und in beiden Fällen zugleich die Identität und Quantität der Ladung durch 
Anlegens des Verschlusses oder in sonst geeigneter Weise festgestellt wor- 
en 
Die Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover werden ihre 
Joll= und Steuerbeamten besonders verpflichten, in allen Fällen, wo nach dem 
Obigen eine spezielle Revision zu Wirtenberge nicht erfolge, diese Revision bei 
denjenigen ihrer Zoll= oder Steuer-Aemter, bei welchen die Erledigung des 
Begleitscheins oder die Abfertigung auf Begleitschein geschieht, sorgfältigst auch 
dann vorzunehmen, wenn dabei die Kassen des eigenen Staats nicht betheiligt 
sind, und die Anordnung treffen, daß das Ergebniß der bei ihren Zoll= oder 
Steuer-Aemtern bewirkten speziellen Revisionen in die Manifeste vollständig und 
genau eingetragen werde. A 
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