— 165 —
den, bei Passirung Einer oder Mehrerer der Koͤniglich Hannoverschen, Koͤniglich
Daͤnischen oder Erogzherzoglich Mecklenburgischen Elbzoll-Hebungsstellen abge-
ebenen Deklarationen und eine Verkürzung der dort zu entrichten gewesenen
Vollbemäge, so wird der Schiffer bei den betreffenden Koniglich Preußischen
oder Königlich Saächsischen Reoissonsstellen nicht abgefertigt, bevor er nicht da-
selbst, Behufs Aushändigung an den gemeinschaftlichen Elbzoll-Kommissar, die
verkürzten Jollgefälle nachgezahlt und zugleich Strafe und Kosten erlegt oder
dieserhalb Sicherheit bestellt hat.
Artikel 8.
Für die elbniederwärts zur Verschiffung in oder durch die Zollgeleite
Hannovers, Dänemarks oder Mecklenburgs bestimmten Ladungen bildet das
Haupt-Zollamt Wittenberge die gemeinschaftliche Anmeldestelle, und soweit die-
selben nicht unter Begleitschein-Kontrole auf Königlich Hannoversche Zoll= oder
Steuerstellen gestellt sind, auch die gemeinschaftliche Revissonsstelle.
Ergiebt sich durch die vorgenommene Reoviston eine unrichtige Manife-
station solcher Ladungen dahin, daß zu denselben gehörende Gegenstände gar
nicht oder in zu geringer Menge, oder in einer Gattung, welche die Jollfreiheit
oder die Anwendung eines geringeren Jollsatzes zur Folge gehabt haben würde,
deklarirt sind, so wird rücksichtlich dieser Güter der davon für die Elbzoll-Ge-
leite Hannovers, Dänemarks und Mecklenburgs, welche die verschwiegenen oder
umichkig angegebenen Güter nach Inhalt des Manifestes oder der sonst über
die Ladung sprechenden Papiere erreichen sollten, zu erlegende Zoll als defrau-
dirt angenommen, und es sindet auch auf diese Fälle der Artikel 7. Anwendung.
Die Vorschriften in dem letztgenannten Artikel haben auch die Königlich
Hannoverschen Zoll= und Steucrämter in Ausführung zu bringen, wenn rück-
sichtlich der elbniederwärts durch das Königlich Danische und die Großher=
zoglich Mecklenburgischen Elbzoll-Geleite verschifften, unter Begleitschein-Kon-
frole stehenden Ladungen die bei diesen Aemrern vorgenommenen speziellen Re-
visionen eine Abweichung von der Deklaration und eine Verkürzung der bei
Passirung Einer oder Mehrerer der Königlich Dänischen oder Großherzoglich
Mecklenburgischen Elbzoll-Hebungsstellen zu entrichten gewesenen Zollbeträge
ergeben sollte.
Artibel 9.
Wenn die zu Wiltenberge anlangenden Schiffe dort wegen angelegter
Begleitschein-Kontrole ohne spezielle Revision zur Weiterfahrt abgefertigt werden
sollen, so ist, bevor letzteres geschieht, davon jedesmal der gemeinschaftliche Elb-
zoll-Kommissar zu benachrichtigen und auf dessen Verlangen der Schiffer vor
seiner Weiterfahrt zur Bestellung einer besonderen Sicherheit für die in der
Auffahrt bei den Hannoverschen, Odnischen und Mecklenburgischen Elbzoll-Er-
hebungsstellen erwa zu wenig entrichteten, oder für die in der Niederfahrt bei
(N.. 3983.) diesen