Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 3987.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obllgatio- 
nen des Flatower Kreises im Betrage von 150,000 Rehlrn. Vom 20. März 
1854. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreissiänden des Flatower Kreises im Regierungsbezirk 
Marienwerder auf dem Kreistage vom 15. Oktober 1853. beschlossen worden, 
die zur Ausführung des Baues von Chausseen im Kreise Flatow erforderlichen 
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag 
der Kreisslände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons 
versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Kreis-Obligarionen zu dem angenom- 
menen Betrage von 150,000 Rehlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen 
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefun- 
den hat, in Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aus- 
stellung von Obligationen des Flatower Kreises zum Betrage von Einhundert 
und funfzig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
45 Stück à 1000 Rlthlr., 
100 Stück à 500 Rthlr., 
100 Stück à 100 Rthlr., 
400 Stück à 50 Rthlr., 
1000 Stück à 25 Rhthlr., 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung vom Zeitpunkt der Vollendung der beabsichtigten 
Chausseebauten ab mit jährlich mindestens Ein und einem halben Prozent des 
Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 20. März 1854. 
(L. §.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Jahreong 4s84. (Nr. 9967.) 523 Obli-
	        
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