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(Nr. 3987.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obllgatio-
nen des Flatower Kreises im Betrage von 150,000 Rehlrn. Vom 20. März
1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den Kreissiänden des Flatower Kreises im Regierungsbezirk
Marienwerder auf dem Kreistage vom 15. Oktober 1853. beschlossen worden,
die zur Ausführung des Baues von Chausseen im Kreise Flatow erforderlichen
Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag
der Kreisslände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons
versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Kreis-Obligarionen zu dem angenom-
menen Betrage von 150,000 Rehlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefun-
den hat, in Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aus-
stellung von Obligationen des Flatower Kreises zum Betrage von Einhundert
und funfzig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
45 Stück à 1000 Rlthlr.,
100 Stück à 500 Rthlr.,
100 Stück à 100 Rthlr.,
400 Stück à 50 Rthlr.,
1000 Stück à 25 Rhthlr.,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu
bestimmenden Folgeordnung vom Zeitpunkt der Vollendung der beabsichtigten
Chausseebauten ab mit jährlich mindestens Ein und einem halben Prozent des
Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 20. März 1854.
(L. §.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Jahreong 4s84. (Nr. 9967.) 523 Obli-